Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

Artikel des rumänischen Generaltarifs 
  
 Maßstab                                                           Zollsatz 
                         Bezeichnung der Waaren.      in 
 der Verzollung.                                            Lei (Franken). 
Noch: 
503. Maschinen aus Gußeisen und Maschinen aus Schmiede- 
eisen, in deren Zusammensetzung Messingtheile als Zubehör- 
stücke vorkommen, wie Lager (lagäre), Radbüchsen (bucele), 
Keile und dergleichen, sind für diese Stücke nicht der Zahlung 
eines Zollzuschlages unterworfen. 
Für Maschinen aus Gußeisen und für solche aus Schmiede- 
eisen, welche mit Holz verbunden sind, wird, wenn die Holz- 
theile nicht behufs besonderer Verzollung abgenommen werden 
können, je nach ihrer Gattung der in den Artikeln 502 
und 503 festgesetzte Zoll vom Gesammtgewicht der Maschine 
erhoben. 
Fleischhackmaschinen und Farbenreibmaschinen werden nach 
Artikel 503 behandelt. 
504. Maschinen aller Art mit Dampf-, Elektrizitäts= oder Gasbetrieb; 
landwirthschaftliche und industrielle Maschinen, sowie deren 
getrennt eingehende Zubehörstücke und Theile, aus welchen 
sie gebaut werden; — alle diese Maschinen, Zubehörstücke 
und Theile auch getheert, mit einem Anstrich von Mennige 
oder von anderen Stoffen ................. — frei 
Anmerkung: Als landwirthschaftliche Maschinen 
gelten: Pflüge aller Art, Eggen, Walzen, Getreide-Mäh- 
maschinen, Säemaschinen, Gras-Mähmaschinen, Maisrebler, 
Getreide-Reinigungsmaschinen, Ausleser, Wannmühlen u. s. w. 
Hierunter sind auch die Nähmaschinen begriffen. 
505. Maschinen und Apparate, welche aus anderen Metallen an- 
gefertigt sind als Guß-, Schmiedeeisen und Stahl, oder in 
deren Zusammensetzung andere unedle Metalle als Guß-, 
Schmiedeeisen und Stahl vorherrschen; Theile und Zubehör- 
stücke solcher Maschinen; — alle diese Maschinen, Zubehör- 
stücke und Theile auch getheert, mit einem Anstrich von 
Mennige oder von anderen Stoffen 100 kg 50.— 
Anmerkung: Hierunter sind auch Klingeln (clopoteil) 
für elektrische Lautewerke und elektrische Lampen begriffen. 
558. Spielwaaren aus Holz, Papier, Pappe, Leder, Gummi, Glas, 
  
Steingut, Porzellan, unedlen Metallen und alle anderen 
ähnlichen Spielwaaren, einschließlich des mechanischen Spiel- 
zeugs, mit Ausnahme derjenigen, in deren Zusammensetzung 
  
 
	        
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