Volltext : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

.  346  IV.  Anhang.

Nr.  31.

Österreichisches  Staatsgrundgesetz
iiber  die  allgemeinen  Rechte  der  Staatsbürger  für  die  im
Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und  Länder.

Vom  21.  Dezember  1867  (RGBl.  Nr.  142).  (Auszug.)

Artikel  1.
Für  alle  Angehörigen  der  im  Reichsrate  vertretenen  Königreiche  und
Länder  besteht  ein  allgemeines  österreichisches  Staatsbürgerrecht').
Das  Gesetz  bestimmt,  unter  welchen  Bedingungen  das  österreichische
Staatsbürgerrecht  erworben,  ausgeübt  und  verloren  wird.

Artikel  3.
Die  öffentlichen  Ämter  sind  für  alle  Staatsbürger  gleich  zugänglich.
Für  Ausländer  wird  der  Eintritt  in  «dieselben  von  der  Erwerbung  des
österreichischen  Staatsbürgerrechts  abhängig  gemacht  ?).

Aus  Artikel  4.
Die  Freiheit  der  Auswanderung  ist  von  Staats  wegen  nur  durch  _  (die
Wehrpflicht  beschränkt  ?).

Nr.  32.
Gesetzartikel  vom  Jahre  1879  über  die  Erwerbung  und
den  Verlust  der  ungarischen  Staatsbürgerschaft.

(Sanktioniert  am  20.  Dezember  1879.  Verlautbart  in  beiden
Häusern  des  Reichstages  am  24.  Dezember  1879.)

S  1.

In  säintlichen  Ländern  der  ungarischen  Krone  ist  die  Staatsbürgerschaft
ein  und  dieselbe.
S2.

Über  die  Erwerbung  der  Staatsbürgerschaft,
Die  ungarische  Staatsbürgerschaft  kann  nur  in  folgender  Weise  erworben
werden:
l.  durch  Abstainmung,
2.  durch  Legitimierung,
3.  durch  Ehe,
4.  durch  Einbürgerung  (Naturalisierung).

1)  Für  Ungarn  besteht  ein  besonderes  Staatsbürgerrecht  (s.  Anh.  Nr.  32).

2)  Vgl.  Anm.  2  zu  £  29  des  Allgemeinen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  (Anh.  Nr.  30  —  S.  343).

3)  Vgl.  $  32  des  Allgemeinen  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  (Anh.  Nr.  30)  und  die  zugehörige
Anm.  (S.  344).