. 346 IV. Anhang.
Nr. 31.
Österreichisches Staatsgrundgesetz
iiber die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.
Vom 21. Dezember 1867 (RGBl. Nr. 142). (Auszug.)
Artikel 1.
Für alle Angehörigen der im Reichsrate vertretenen Königreiche und
Länder besteht ein allgemeines österreichisches Staatsbürgerrecht').
Das Gesetz bestimmt, unter welchen Bedingungen das österreichische
Staatsbürgerrecht erworben, ausgeübt und verloren wird.
Artikel 3.
Die öffentlichen Ämter sind für alle Staatsbürger gleich zugänglich.
Für Ausländer wird der Eintritt in «dieselben von der Erwerbung des
österreichischen Staatsbürgerrechts abhängig gemacht ?).
Aus Artikel 4.
Die Freiheit der Auswanderung ist von Staats wegen nur durch _ (die
Wehrpflicht beschränkt ?).
Nr. 32.
Gesetzartikel vom Jahre 1879 über die Erwerbung und
den Verlust der ungarischen Staatsbürgerschaft.
(Sanktioniert am 20. Dezember 1879. Verlautbart in beiden
Häusern des Reichstages am 24. Dezember 1879.)
S 1.
In säintlichen Ländern der ungarischen Krone ist die Staatsbürgerschaft
ein und dieselbe.
S2.
Über die Erwerbung der Staatsbürgerschaft,
Die ungarische Staatsbürgerschaft kann nur in folgender Weise erworben
werden:
l. durch Abstainmung,
2. durch Legitimierung,
3. durch Ehe,
4. durch Einbürgerung (Naturalisierung).
1) Für Ungarn besteht ein besonderes Staatsbürgerrecht (s. Anh. Nr. 32).
2) Vgl. Anm. 2 zu £ 29 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Anh. Nr. 30 — S. 343).
3) Vgl. $ 32 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Anh. Nr. 30) und die zugehörige
Anm. (S. 344).