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Gebrauchte eisen- oder manganhaltige Gasreinigungsmasse wird
— sofern sie nicht in dichte Blechbehälter verpackt zur Aufgabe gelangt — nur
in eisernen Wagen zur Beförderung übernommen. Falls diese Wagen nicht mit
festschließenden eisernen Deckeln versehen sind, ist die Ladung mit Wagendecken,
welche so präparirt sind, daß sie durch direkte Berührung mit Flammen nicht
entzündet werden, vollständig einzudecken. Der Absender und der Empfänger hat
das Auf= beziehungsweise Abladen selbst zu besorgen. Auch hat der Absender
auf Verlangen der Bahnverwaltung die Wagendecken selbst zu beschaffen.
Unter gleichen Bedingungen, wie rohes unkrystallisirtes Schwefelnatrium,
werden Natronkokes (ein bei der Bereitung der Theeröle erhaltenes Neben-
produkt) zur Beförderung übernommen.
VIII.
Celloidin, ein durch unvollständiges Verdunsten des im Collodium ent-
haltenen Alkohols hergestelltes, seifenartig aussehendes, im Wesentlichen aus Collodium=
wolle bestehendes Präparat, wird nur zur Beförderung angenommen, wenn die
einzelnen Celloidinplatten so verpackt sind, daß das Vertrocknen derselben voll-
ständig verhindert wird.
VIIIa.
Schwefeläther wird nur befördert entweder
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem oder geschweißtem
Eisenblech mit höchstens 500 Kilogramm Inhalt oder
2. in vollkommen dicht verschlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas von
höchstens 60 Kilogramm Bruttogewicht, deren Verpackung nachstehenden
Vorschriften entspricht:
a) Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstück vereinigt, so müssen
sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, In-
fusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest verpackt sein;
b) bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden,
mit einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben ver-
sehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten
Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus
Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm-
oder Kalkmilch oder ähnlichem Stoffe unter Zusatz von Wasserglas
getränkt sein.
Bei Blech= und Metallgefäßen beträgt die höchste zulässige Füllung 1 Kilo-
gramm Flüssigkeit für je 1,55 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise
darf also ein Metallbehälter, der 15,50 Liter Wasser faßt, nicht mehr als 10 Kilo-
gramm Schwefeläther enthalten.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.