Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

IX 
Flüssigkeiten, welche Schwefeläther in größeren Quantitäten ent- 
halten (Hoffmannstropfen und Collodium), dürfen nur in vollkommen dicht ver- 
schlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden, deren Verpackung 
nachstehende Beschaffenheit haben muß: 
 
 
1. Werden mehrere Gefäße mit diesen Präparaten in einem Frachtstück 
vereinigt, so müssen dieselben in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, 
Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen fest 
verpackt sein; 
2. bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit 
einer gut befestigten Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und 
mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder 
Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, 
Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder 
einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. 
Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 60 Kilogramm nicht 
übersteigen. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
X. 
Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) wird ausschließlich auf offenen 
Wagen ohne Decken befördert und nur  entweder 
 
 
entweder 
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis 
zu 500 Kilogramm Inhalt, 
oder 
2. in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und 
unten durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen 
entweder von geflochtenen Körben oder Kübeln umschlossen oder in 
Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen 
lockeren Stoffen verpackt sein, 
oder 
3. in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Säge— 
mehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen eingefüttert sind. 
Bei Blechgefäßen beträgt die höchste zulässige Fassung 1 Kilogramm 
Flüssigkeit für je 0,825 Liter Fassungsraum des Behälters. 
Schwefelkohlenstoff im Gewichte von höchstens 2 Kilogramm darf mit 
anderen bedingungslos zur Eisenbahnbeförderung zugelassenen Gegenständen zu 
einem Frachtstück vereinigt werden, wenn der Schwefelkohlenstoff sich in dicht ver- 
schlossenen Blechflaschen befindet und mit dem übrigen Inhalte des Frachtstücks 
in eine starke Kiste mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl oder anderen lockeren 
Stoffen fest eingebettet ist. Das Frachtstück darf nur in offenen Wagen ohne
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.