Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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tränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 
40 Kilogramm nicht übersteigen. 
c) in luftdicht verschlossenen Kessel-(Bassin-) Wagen. 
2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefäße werden 
sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen Inhalte für Rechnung 
des Absenders bestmöglich verkauft. 
3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Ab- 
fertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und 
Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Be- 
förderung nicht übernommen. 
4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Ge- 
fäße, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße 
sind stets als solche zu deklariren. 
5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel 
mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter 
oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern 
angebrachten Handhaben getragen werden. 
7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern 
und entsprechend zu befestigen. Die Verladung darf nicht übereinander, 
sondern nur in einer einfachen Schicht nebeneinander erfolgen. 
8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund ge- 
druckten Aufschrift „Feuergefährlich" zu versehen. Körbe und Kübel 
mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug haben außerdem noch die 
Aufschrift „Mit der Hand zu tragen“ zu erhalten. An den Wagen 
ist ein rother Zettel mit der Aufschrift „Vorsichtig rangiren“ anzu- 
bringen. 
 
XXIII. 
Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übelriechenden 
Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, findet nur in offenen Wagen statt. 
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in 
welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefäße sind stets als 
solche zu deklariren. 
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
XXIV. 
Nicht flüssige Arsenikalien, namentlich arsenige Säure (Hütten- 
rauch), gelbes Arsenik (Rauschgelb, Auripigment), rothes Arsenik (Realgay), 
Scherbenkobalt (Fliegenstein) etc., werden nur dann zum Transporte ange- 
nommen, wenn: 
1. auf jedem Versandstücke in leserlichen Buchstaben mit schwarzer Oel- 
farbe die Worte: „Arsenik (Gift)“ angebracht sind, und 
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