Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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Seitenwänden der Kisten sind mindestens 1 Centimeter breite Löcher anzubringen, 
welche auf die Hohlräume zwischen den Latten gehen, so daß man mit einer 
Stange durch die Kiste hindurchfahren kann. Damit die Kistenlöcher nicht zu— 
gedeckt und dadurch unwirksam werden können, sind außen an den Rand jeder 
Seite zwei Leisten anzunageln. 
Wird Seide zum Transporte aufgegeben, so muß aus dem Frachtbriefe zu 
ersehen sein, ob sie zu den vorbezeichneten Arten gehört oder nicht. Fehlt im 
Frachtbriefe eine solche Angabe, so wird ersteres angenommen und die Beförde- 
rung nur in der vorgeschriebenen Verpackung zugelassen. 
XXXI. 
Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, 
Jute, im rohen Zustande, in Form von Abfällen vom Verspinnen und Ver— 
weben, als Lumpen oder Putzlappen; ferner Seilerwaaren, Treibriemen 
aus Baumwolle und Hanf, Weber-, Harnisch= und Geschirrlitzen (wegen 
gebrauchter Putzwolle vergleiche Absatz 3) werden, wenn sie gefettet oder gefirnißt 
sind, nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß befördert. 
Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder gefirnißt behandelt, 
wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe hervorgeht. 
Gebrauchte Putzwolle wird nur in festen, dicht verschlossenen Fässern, 
Kisten oder sonstigen Gefäßen zum Transporte zugelassen. 
XXXII. 
Fäulnißfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, 
Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht gekalktes frisches Leim- 
leder, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und ekelerregende Gegen- 
stände, jedoch mit Ausschluß der unter Nr. LII und LIII aufgeführten, werden 
nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert: 
1. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepreßter Talg, Hörner 
ohne Schlauch, das heißt ohne den Hornfortsatz des Stirnbeins, in 
trockenem Zustande, Klauen, das heißt die Hornschuhe der Wiederkäuer 
und Schweine ohne Knochen und Weichtheile, werden in Einzelsendungen, 
in gute Säcke verpackt, zugelassen. 
2. Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten Gegen- 
stände dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, 
Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Die Frachtbriefe müssen die 
genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln oder Kisten verpackten 
Gegenstände enthalten. Die Beförderung hat nur in offenen Wagen 
zu erfolgen. « 
3. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Abfälle von 
beiden, desgleichen ungesalzene frische Häute, sowie ungereinigte, mit 
Haut= und Fleischfasern behaftete Knochen unterliegen bei der Aufgabe 
in Wagenladungen folgenden Bestimmungen:
	        
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