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rückständen, Harzen und dergleichen Stoffen mit lockeren, brennbaren Körpern
hergestellte Waaren; desgleichen Gips, Kalkäscher und Traß werden in un—
verpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung
zum Transporte zugelassen, daß der Absender und der Empfänger das Auf= und
Abladen selbst besorgen. Auch hat der Absender auf Verlangen der Verwaltung
die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaffen.
XXXV.
Falls die unter VIIIa, IX, XI, XV, XVI, XIX bis XXIIII einschließlich,
sowie unter I. aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr als je 10 Kilo-
gramm zum Versand kommen, ist es gestattet, die unter VIIIa, IX, XI, XVI
(mit Ausnahme von Brom), XIX bis XXIII einschließlich, sowie unter L auf-
geführten Körper einerseits, und die unter XV (mit Einschluß von Brom bis
zum Gewichte von 100 Gramm) andererseits sowohl miteinander als mit anderen,
bedingungslos zum Eisenbahntransporte zugelassenen Gegenständen in ein Fracht-
stück zu vereinigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossenen Glas= oder Blech-
flaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren
Stoffen in starke Kisten fest eingebettet und im Frachtbriefe namentlich auf-
geführt sein.
XXXVI.
Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, welche entweder Schwarz-
pulver oder andere Schießmittel enthalten, sofern letztere in den am Eisenbahn-
transporte betheiligten Staaten zugelassen werden, und zwar:
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden
Hülsen,
und
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall bestehen,
werden unter folgenden Bedingungen befördert:
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metallhülsen
so fest verbunden sein, daß ein Ablösen der Geschosse und ein Aus-
streuen der Schießmittel nicht stattfinden kann. Patronen, deren
Hülsen aus Pappe und einem metallenen äußeren oder inneren Mantel
hergestellt sind, müssen derart beschaffen sein, daß die ganze Menge
des Schießmittels sich in dem metallenen Patronenuntertheil befindet
und durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen ist. Die Pappe
der Patrone muß von solcher Beschaffenheit sein, daß ein Brechen
beim Transporte ausgeschlossen ist.
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife
Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben
können. Die einzelnen Behälter u. s. w. sind sodann dicht neben= und
übereinander in gut gearbeitete, feste Holzkisten von 15 Millimeter Wand-
stärke zu verpacken und etwa leer bleibende Räume mit Pappe, Papier-