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XXXVIII.
Feuerwerkskörper, welche aus gepreßtem Mehlpulver und ähn-
lichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel
und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blut—
laugensalz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art,
keinen Zinkstaub und kein Magnesiumpulver, überhaupt keine Stoffe
enthalten, welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Ent—
zündung gebracht werden können oder gar der Selbstentzündung unter-
liegen. Sie sollen vielmehr nur aus gepreßtem Mehlpulver oder aus
ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden
Mischungen, ebenfalls in gepreßtem Zustande, hergestellt sein. Ge-
körntes Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens
30 Gramm enthalten.
2. Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche
zu einem Frachtstück verpackt sind, darf 20 Kilogramm, das gekörnte
Pulver), welches sie enthalten, 2,5 Kilogramm nicht übersteigen.
3. Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem
Papier umhüllte Kartons, oder in Pappe oder starkes Packpapier
verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder
Kattun überklebt sein, und zwar derart, daß jedes Stauben der
Feuerwerkssätze ausgeschlossen erscheint. Die zur Verpackung dienenden
Kisten müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh,
Heu, Werg, Papierspähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, daß
eine Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
Diese Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein; es
darf daher zum Beispiel frisches Heu oder fettes Werg zur Festlagerung
der Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. In Kisten, welche
Feuerwerkskörper enthalten, dürfen andere Gegenstände nicht verpackt
werden.
Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern ge-
fertigt, die Seitenwände durch Zinken miteinander verbunden, Boden
und Deckel aber durch genügend lange Schrauben befestigt sein; im
Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papier vollständig auszu-
kleben. Die Außenwände der Kisten müssen vollständig frei von an-
haftenden Sätzen oder Satzkrusten der Feuerwerkskörper sein. Der
Fassungsraum einer Kiste darf 1,2 Kubikmeter, das Bruttogewicht
75 Kilogramm nicht übersteigen. Aeußerlich sind die Kisten mit der
deutlichen Aufschrift „Feuerwerkskörper aus Mehlpulver“ und dem
Namen des Absenders zu versehen. Auch sind die Sendungen mit der
Deklaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu versehen,
wie Raketen, Feuerräder , Salonfeuerwerk u. s. w.