Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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XXXVIII. 
Feuerwerkskörper, welche aus gepreßtem Mehlpulver und ähn- 
lichen Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
 
1. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel 
und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blut— 
laugensalz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, 
keinen Zinkstaub und kein Magnesiumpulver, überhaupt keine Stoffe 
enthalten, welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Ent— 
zündung gebracht werden können oder gar der Selbstentzündung unter- 
liegen. Sie sollen vielmehr nur aus gepreßtem Mehlpulver oder aus 
ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden 
Mischungen, ebenfalls in gepreßtem Zustande, hergestellt sein. Ge- 
körntes Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 
30 Gramm enthalten. 
2. Das Gesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche 
zu einem Frachtstück verpackt sind, darf 20 Kilogramm, das gekörnte 
Pulver), welches sie enthalten, 2,5 Kilogramm nicht übersteigen. 
3. Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem 
Papier umhüllte Kartons, oder in Pappe oder starkes Packpapier 
verpackt und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder 
Kattun überklebt sein, und zwar derart, daß jedes Stauben der 
Feuerwerkssätze ausgeschlossen erscheint. Die zur Verpackung dienenden 
Kisten müssen vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, 
Heu, Werg, Papierspähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, daß 
eine Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
Diese Ausfüllmaterialien müssen vollkommen rein und trocken sein; es 
darf daher zum Beispiel frisches Heu oder fettes Werg zur Festlagerung 
der Feuerwerkskörper nicht verwendet werden. In Kisten, welche 
Feuerwerkskörper enthalten, dürfen andere Gegenstände nicht verpackt 
werden. 
Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern ge- 
fertigt, die Seitenwände durch Zinken miteinander verbunden, Boden 
und Deckel aber durch genügend lange Schrauben befestigt sein; im 
Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papier vollständig auszu- 
kleben. Die Außenwände der Kisten müssen vollständig frei von an- 
haftenden Sätzen oder Satzkrusten der Feuerwerkskörper sein. Der 
Fassungsraum einer Kiste darf 1,2 Kubikmeter, das Bruttogewicht 
75 Kilogramm nicht übersteigen. Aeußerlich sind die Kisten mit der 
deutlichen Aufschrift „Feuerwerkskörper aus Mehlpulver“ und dem 
Namen des Absenders zu versehen. Auch sind die Sendungen mit der 
Deklaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu versehen, 
wie Raketen, Feuerräder , Salonfeuerwerk u. s. w.
	        
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