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Diese Patronen, sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose
dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter
oder in denselben Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle, sowie andere Nitro-
cellulose muß in wasserdichte Behälter verpackt sein.
Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer Nitro-
cellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Schieß-
baumwollepatronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht übersteigen.
Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten
oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwollepatronen“
u. s. w. versehen sein.
B.
Aufgabe.
Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.
Bei Annahme einer Sendung ist thunlichst darauf Bedacht zu nehmen,
daß die Weiterbeförderung von der Grenzstation ab in unmittelbarem Anschlusse
stattfinden kann.
Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahnstrecken,
auf denen die Beförderung explosiver Artikel ausgeschlossen ist, ist unstatthaft.
Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit
Sonderzügen bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte
Züge beschränkt werden. Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der
Genehmigung, nöthigenfalls der Festsetzung der Landesaufsichtsbehörde.
Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin
enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen.
Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Ge-
fäße auch das Bruttogewicht jedes einzelnen derselben enthalten und sind für
Nitrocellulose abgesondert auszufertigen.
Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd" nicht tragen.
Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung
der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der
zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vorschriften entspricht.
Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme
belastete Sendungen sind vom Transporte ausgeschlossen. Auch ist die Deklaration
des Interesses an der Lieferung nicht zulässig.
Jeder Transport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den
betreffenden Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle —
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt,
mindestens 1 Tag;
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von
Zweigbahnen bestimmt ist,
mindestens 2 Tage;