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Dasselbe kann auch von amtswegen dergleichen Erhebungen und Abhörungen verfügen,
jedoch leidet rücksichtlich der gemeinen Beleidigungen und Verleumdungen die in 6 345 getroffene
Beschränkung hier gleichfalls Anwendung.
Verfahren. #350. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über das Verfahren und die
Entscheidung des Oberkriegsgerichts über Rechtsmittel gegen die Enderkenntnisse der Spruchkriegsgerichte
gelten, soweit sie hier Anwendung finden, auch für das Verfahren auf eingewendete
Rechtsmittel gegen die Erkenntnisse der ständigen Kriegsgerichte.
Insbesondere kann das Oberkriegsgericht auch in diesen Fällen behufs der Verhandlung
und Entscheidung über die Berufung und den Revisionsantrag einen Termin, wie nach
6* 320 fg., anberaumen.
Vierte Abtheilung.
Von der Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
Gründe der s351. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Angeschuldigten kann von
aufrand dem Commandanten beantragt werden oder ist, auf erlangte Kenntniß von einschlagenden That-Nachtheile
sachen oder Umständen, von dem ständigen Kriegsgerichte ebenso, wie die ursprüngliche Unterdes
Ange= suchungseinleitung nach § 89 fg., von amtswegen in Erwägung zu ziehen:
shuldizten. 1) wenn nach erfolgter Einstellung des Strafverfahrens (SI§ 105, 208), oder nach erfolgter
Straf= oder Klagfreisprechung des Angeschuldigten (S 274) sich ergiebt, daß
die eine oder die andere durch falsches Zeugniß, Fälschung, Bestechung- oder eine
sonstige strafbare Handlung des Angeschuldigten oder einer dritten Person herbeigeführt
worden ist,
2) wenn das Verfahren wegen Mangels ausreichender Beweismittel nach 6 105 oder
6& 208 eingestellt worden ist und neue Thatsachen oder Beweismittel beigebracht werden,
welche entweder schon vorhandene Verdachtsgründe verstärken oder neue Verdachtsgründe
darbieten oder Entschuldigungsthatsachen, welche der erfolgten Einstellung unterlegen
haben, beseitigen, #
3) wenn nach einer Klagfreisprechung (§ 274) der Angeschuldigte gerichtlich oder außergerichtlich
ein Geständniß der ihm beigemessenen That ablegt, oder wenn andere neue
Thatsachen oder Beweismittel sich ergeben, welche schon an sich und ohne daß es eines
Zurückgehens auf die Ergebnisse der früheren Beweisaufnahme in Betreff des Beweises
der Thäterschaft gegen den Angeklagten bedarf, die Ueberführung des letzteren, daß er
die ihm beigemessene That begangen habe, zu begründen geeignet sind,
4) wenn der Verurtheilte nach dem Enderkenntnisse gerichtlich oder außergerichtlich ein
Geständniß ablegt, oder andere neue Thatsachen sich ergeben, aus welchen hervorgeht,