Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

(186  )

Dasselbe  kann  auch  von  amtswegen  dergleichen  Erhebungen  und  Abhörungen  verfügen,
jedoch  leidet  rücksichtlich  der  gemeinen  Beleidigungen  und  Verleumdungen  die  in  6  345  getroffene
  Beschränkung  hier  gleichfalls  Anwendung.

Verfahren.  #350.  Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  über  das  Verfahren  und  die
Entscheidung  des  Oberkriegsgerichts  über  Rechtsmittel  gegen  die  Enderkenntnisse  der  Spruchkriegsgerichte
  gelten,  soweit  sie  hier  Anwendung  finden,  auch  für  das  Verfahren  auf  eingewendete
  Rechtsmittel  gegen  die  Erkenntnisse  der  ständigen  Kriegsgerichte.

Insbesondere  kann  das  Oberkriegsgericht  auch  in  diesen  Fällen  behufs  der  Verhandlung
und  Entscheidung  über  die  Berufung  und  den  Revisionsantrag  einen  Termin,  wie  nach
6*  320  fg.,  anberaumen.

Vierte  Abtheilung.

Von  der  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens.

Gründe  der  s351.  Die  Wiederaufnahme  des  Strafverfahrens  gegen  den  Angeschuldigten  kann  von
aufrand  dem  Commandanten  beantragt  werden  oder  ist,  auf  erlangte  Kenntniß  von  einschlagenden  That-Nachtheile
  sachen  oder  Umständen,  von  dem  ständigen  Kriegsgerichte  ebenso,  wie  die  ursprüngliche  Unterdes
  Ange=  suchungseinleitung  nach  §  89  fg.,  von  amtswegen  in  Erwägung  zu  ziehen:
shuldizten.  1)  wenn  nach  erfolgter  Einstellung  des  Strafverfahrens  (SI§  105,  208),  oder  nach  erfolgter
  Straf=  oder  Klagfreisprechung  des  Angeschuldigten  (S  274)  sich  ergiebt,  daß
die  eine  oder  die  andere  durch  falsches  Zeugniß,  Fälschung,  Bestechung-  oder  eine
sonstige  strafbare  Handlung  des  Angeschuldigten  oder  einer  dritten  Person  herbeigeführt
worden  ist,
2)  wenn  das  Verfahren  wegen  Mangels  ausreichender  Beweismittel  nach  6  105  oder
6&  208  eingestellt  worden  ist  und  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel  beigebracht  werden,
  welche  entweder  schon  vorhandene  Verdachtsgründe  verstärken  oder  neue  Verdachtsgründe
  darbieten  oder  Entschuldigungsthatsachen,  welche  der  erfolgten  Einstellung  unterlegen
  haben,  beseitigen,  #
3)  wenn  nach  einer  Klagfreisprechung  (§  274)  der  Angeschuldigte  gerichtlich  oder  außergerichtlich
  ein  Geständniß  der  ihm  beigemessenen  That  ablegt,  oder  wenn  andere  neue
Thatsachen  oder  Beweismittel  sich  ergeben,  welche  schon  an  sich  und  ohne  daß  es  eines
Zurückgehens  auf  die  Ergebnisse  der  früheren  Beweisaufnahme  in  Betreff  des  Beweises
der  Thäterschaft  gegen  den  Angeklagten  bedarf,  die  Ueberführung  des  letzteren,  daß  er
die  ihm  beigemessene  That  begangen  habe,  zu  begründen  geeignet  sind,
4)  wenn  der  Verurtheilte  nach  dem  Enderkenntnisse  gerichtlich  oder  außergerichtlich  ein
Geständniß  ablegt,  oder  andere  neue  Thatsachen  sich  ergeben,  aus  welchen  hervorgeht,