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bedürftigen gegen einen anderen Armenverband erwächst in diesen
Fällen nur, wenn die Krankenpflege länger als dreizehn Wochen
fortgesetzt wurde, und nur für den über diese Frist hinausgehenden
Zeitraum.
Dem zur Unterstützung an sich verpflichteten Armenverbande
muß spätestens sieben Tage vor Ablauf des dreizehnwöchentlichen
Zeitraums Nachricht von der Erkrankung gegeben werden, widrigen—
falls die Erstattung der Kosten erst von dem, sieben Tage nach
dem Eingange der Nachricht beginnenden Zeitraume an gefordert
werden kann.
Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden keine An—
wendung, wenn das Dienst= oder Arbeitsverhältniß, durch welches
der Aufenthalt am Dienst= oder Arbeitsorte bedingt wurde, nach
seiner Natur oder im Voraus durch Vertrag auf einen Zeitraum
von einer Woche oder weniger beschränkt ist.
Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne
der vorstehenden Bestimmung anzusehen.
III.
1. Im §. 30 Absatz 1 lit. b Zeile 1 ist statt der Worte: „wenn
der Unterstützte keinen Unterstützungswohnsitz hat“ zu setzen:
"wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu er-
mitteln ist“.
2. Zwischen die Absätze 1 und 2 des §. 30 ist folgender neuer
Absatz einzuschieben:
„Der Beweis, daß ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten
nicht zu ermitteln gewesen ist, gilt schon dann als erbracht, wenn der
die Erstattung fordernde Armenverband dargelegt hat, daß er alle
diejenigen Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage der
Verhältnisse als geeignet zur Ermittelung eines Unterstützungs-
wohnsitzes auzusehen waren. Wird nach der Erstattung ein Unter-
stutzungswohnsitz des Unterstützten nachträglich ermittelt, so ist der
Armenverband, welcher die Erstattung vorgenommen hat, berechtigt,
von dem Armenverbande des Unterstützungswohnsitzes für die
gewährte Unterstützung und für die durch nachträgliche Er-
mittelungen entstandenen Kosten Ersatz zu beanspruchen.“
IV.
In das Gesetz wird aufgenommen:
§. 30 à.
Erstattungs= und Ersatzansprüche, welche auf Grund dieses
Gesetzes erhoben werden, verjähren in zwei Jahren vom Ablauf
desjenigen Jahres ab, in welchem der Anspruch entstanden ist.