Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

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bedürftigen gegen einen anderen Armenverband erwächst in diesen 
Fällen nur, wenn die Krankenpflege länger als dreizehn Wochen 
fortgesetzt wurde, und nur für den über diese Frist hinausgehenden 
Zeitraum. 
Dem zur Unterstützung an sich verpflichteten Armenverbande 
muß spätestens sieben Tage vor Ablauf des dreizehnwöchentlichen 
Zeitraums Nachricht von der Erkrankung gegeben werden, widrigen— 
falls die Erstattung der Kosten erst von dem, sieben Tage nach 
dem Eingange der Nachricht beginnenden Zeitraume an gefordert 
werden kann. 
Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden keine An— 
wendung, wenn das Dienst= oder Arbeitsverhältniß, durch welches 
der Aufenthalt am Dienst= oder Arbeitsorte bedingt wurde, nach 
seiner Natur oder im Voraus durch Vertrag auf einen Zeitraum 
von einer Woche oder weniger beschränkt ist. 
Schwangerschaft an sich ist nicht als eine Krankheit im Sinne 
der vorstehenden Bestimmung anzusehen. 
III. 
1. Im §. 30 Absatz 1 lit. b Zeile 1 ist statt der Worte: „wenn 
der Unterstützte keinen Unterstützungswohnsitz hat“ zu setzen: 
"wenn ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten nicht zu er- 
mitteln ist“. 
2. Zwischen die Absätze 1 und 2 des §. 30 ist folgender neuer 
Absatz einzuschieben: 
„Der Beweis, daß ein Unterstützungswohnsitz des Unterstützten 
nicht zu ermitteln gewesen ist, gilt schon dann als erbracht, wenn der 
die Erstattung fordernde Armenverband dargelegt hat, daß er alle 
diejenigen Erhebungen vorgenommen hat, welche nach Lage der 
Verhältnisse als geeignet zur Ermittelung eines Unterstützungs- 
wohnsitzes auzusehen waren. Wird nach der Erstattung ein Unter- 
stutzungswohnsitz des Unterstützten nachträglich ermittelt, so ist der 
Armenverband, welcher die Erstattung vorgenommen hat, berechtigt, 
von dem Armenverbande des Unterstützungswohnsitzes für die 
gewährte Unterstützung und für die durch nachträgliche Er- 
mittelungen entstandenen Kosten Ersatz zu beanspruchen.“ 
IV. 
In das Gesetz wird aufgenommen: 
§. 30 à. 
Erstattungs= und Ersatzansprüche, welche auf Grund dieses 
Gesetzes erhoben werden, verjähren in zwei Jahren vom Ablauf 
desjenigen Jahres ab, in welchem der Anspruch entstanden ist.
	        
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