Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                    — 329 — 
(Nr. 2158.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung 
für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 18. März 1894. 
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der 
Sitzung vom 15. März d. J. folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs- 
Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen: 
1. In Nr. XV erhält der Eingang nachstehende Fassung: 
„Flüssige Mineralsäuren aller Art, insbesondere 
Schwefelsäure, Vitriolöl, Salzsäure, Salpetersäure, 
Scheidewasser — wegen rother, rauchender Salpetersäure 
vergleiche Nr. XVII — sowie Chlorschwefel unterliegen nach- 
stechenden Vorschriften:“. 
2. Die Nr. LIV ist zu streichen. 
3. Unter Nr. XXXV sind die zweimal vorkommenden Worte „und LIV" 
zu streichen. 
4. Im Eingang der Nr. XXXVIb ist zwischen den Worten „Lykopodium“ 
und „sowie“ einzufügen: 
„aus Boswinckels Sicherheitssprengstoff (einem Gemenge 
aus Ammonsalpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten 
und Lacken)“. 
Vorstehende Aenderungen treten am 1. April d. J. in Kraft. 
Berlin, den 18. März 1894. 
                                      Der Reichskanzler. 
                                     Graf von Caprivi. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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