8 24. Baden. Die spätere Entwicklung bis 1866. 131
während 'Mittermaier in großzügiger und durchaus neuzeitlich anmutender
Weise alle Kriegslasten für Staatslasten erklären wollte,
auch die vom Feind auferlegten Anforderungen, ferner alle Einquartierungelasten
sowie die Plünderungs- und Feldschäden. Die
Kammer eini sich auf eine mittlere Linie und wollte zB. Plünderung
und Fouragierung insoweit erstattet wissen, als dadurch eine
Lieferung zur Bestreitung der Armeebedürfnisse ersetzt ist, ferner
auch die Schäden an Gebäuden durch Brand oder Abbruch, endlich
auch Feldschäden infolge der Anlegung ‚von Verschanzungen oder
der Anordnung der Militärbehörden.
Ein in diesem Sinne entworfene Adresse hat jedoch keine weitere
Folge gehabt.
B. Gelegentlich der Beratung eines Gesetzentwurfs betr. die
Feuerversicherungsanstalt. für Gebäude im Jahre 1839 wurde anläßlich
der Frage, ob die Anstalt auch für Kriegsbrandschäden
Ersatz zu leisten habe, wieder auf den Rotteckschen ‘und Merckschen
Antrag auf Vorlegung eines die Grundsätze über die Bestreitung.
and Ausgleichung der Kriegslasten enthaltenden Gesetzes zurückgegriffen
und dieser Antrag von beiden Kammern angenommen.?)
Auch diesem Antrag wurde jedoch von der Regierung keine Folge
gegeben. _
C. Erst der Maiaufstand des Jahres 1849 gab den Anlaß
zur Wiederaufnahme der Arbeiten für ein Kriegsschäd gleichung
gesetz Das Einrücken der zu Hilfe berufenen preußischen und
sonstigen Bundestruppen in Baden hatte zahlreiche Schäden herbeigeführt.
Es handelt sich hierbei nicht eigentlich um Kriegs-, sondern
um Aufstandsschäden. Aber diese wurden hier wie auch in sonstigen
Fällen (S. 52, 117°) den Kriegsschäden gleichgestellt, indem man
einen innern Aufstand als Kriegszustand behandelte, wenn die polizeilichen
Machtmittel der Regierung mindestens 2unächst nicht ausreichen.
um die Ordnung wieder herzustellen. r
I. Nachdem schon am 21. Dezember 1849 ein provisorisches
Gesetz (RgBl. 1849 Nr. 70) und zu dessen Ausführung eine Ministerialverordnung
vom 26. Januar 1850 (RgBl. 1850 S. Al) ergangen
war, . bestimmte das Gesetz vom .
‚30. März 1850 die Ausgleichung des Aufwandes für
diedurch den Maiaufstand nötig gewordene militärische
Hilfe betreffend (RegBl. 1850 S. 121), da
„der zur Wiederherstellung und Erhaltung der öffentlichen Ordnung nötig
geweseng Aufwand für militärische Hilfe nur von einzelnen Landesteilen nach zufälligen
Verhältnissen getragen worden sei, die Gerechtigkeit aber eine Verteilung
dieses Aufwandes auf das ganze Großherzogtum verlange“,
daß die folgenden Lasten zur Ausgleichung gebracht werden
sollten (8 6):
„a. die von den Quartierträgern geldistete Naturalverpflegung für Mannschaft
und Pferde,
nm
2) II. Kammer, Protokolle (1839) Bd. 2 S. 177; L Kammer, Protokolle (1839)
Bd. 2 S. 2.
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