Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                                —    373  —  
  
  
                                            Tarif   
                                  Steuersatz von  
  
Lau                     Steuersatz vom                    Berechnung 
              Gegenstand der Besteuerung.   der 
fende Nr.   Hundert -Tausend                   Stempelabgabe. 
                             Mark. Pf. 
               Aktien, Renten- und Schuld— 
                           verschreibungen. 
1.       a) Inländische Aktien und Aktienantheils— 
               scheine, sowie Interimsscheine über 
Einzahlungen auf diese Werthpapiere.. 1 — — — 
b) Ausländische Aktien und Aktienantheils- 
scheine, wenn sie im Inlande ausge- 
händigt, veräußert, verpfändet oder 
wenn daselbst andere Geschäfte unter 
Lebenden damit gemacht oder JZahlungen 
darauf geleistet werden, — unter der vom Nennwerthe, bei In- 
gleichen Voraussetzung auch Interims- terimsscheinen vom Betrage 
scheine über Einzahlungen auf diese der bescheinigten Einzah- 
Werthpapirers . . ... 1% — — lungen, und zwar 
  
Die Abgabe ist von jedem Stück 
nur einmal zu entrichten. 
Befreit sind: 
Inländische Aktien und Aktienantheils- 
scheine, sowie Interimsscheine über Ein- 
zahlungen auf diese Werthpapiere, 
sofern sie von Aktiengesellschaften aus- 
gegeben werden, welche nach der Ent- 
scheidung des Bundesraths ausschließlich 
gemeinnützigen Jwecken dienen, den zur 
Vertheilung gelangenden Reingewinn 
satzungsmäßig auf eine höchstens vier- 
prozentige Verzinsung der Kapital- 
einlagen beschränken, auch bei Aus- 
  
  
  
  
  
  
zu la in Abstufungen von 
1 Mark, 
zu lb in Abstufungen von 
1½ Mark 
für je 100 Mark oder einen 
Bruchtheil dieses Betrages. 
Der nachweislich ver- 
steuerte Betrag der In- 
terimsscheine wird auf den 
Betrag der demnächst etwa 
zu versteuernden Aktien 
u. s. w. angerechnet. 
Ausländische Werthe 
werden nach den Vor- 
schriften wegen Erhebung
	        
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