Contents : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

102  Ein=  und  Auswanderungen.

86.  ·
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  l.  Is.  in  dem  ganzen
Umfange  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

München,  den  7.  Juni  1862.

Inhaltlich  M.  E.  vom  17.  Jan.  1863  ist  in  Rotterdam  ein
Staatsnachweisungsbureau  für  Auswanderer  eingerichtet  worden,  in
welchen  den  Auswanderern  alle  ihnen  nothwendigen  Aufschlüsse  und
Rathschläge  unentgeldlich  ertheilt  werden.  Die  Distriktspolizeibehörden
haben  die  über  Rotterdam  auswandernden  bayerischen  Unterthanen  hierauf
aufmerksam  zu  machen.

Bezüglich  der  Geschäftsführung  der  Auswanderungsagenten  hat
das  Staatsministerium  des  Innern  unterm  12.  Juni  1862,  R.  Bl.
S.  1194,  folgende  Anordnungen  erlassen:

Staatsministerium  des  Innern.

Ueber  die  Geschäftsführung  der  Auswanderungsagenten  werden  auf  Grund
des  Art.  51  Abs.  4  des  Polizeistrafgesetzbuches  nachstehende  Vorschriften  erlassen:

1.

Die  mit  Bewilligung  der  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  ausgestellten
  Auswanderungsagenten  dürfen  Verträge  zur  Ueberfahrt  nach  überseeischen
Ländern  nur  für  Rechnung  jener  Cxpedientenhönser  oder  Gesellschaften  abschließen,
für  welche  sie  als  Agenten  aufgestellt  worden  sind.

2.

Die  Auswanderungsagenten  er  Ueberfahrtsverträge  nur  mit  solchen
Personen  abschließen,  welche  durch  Vorzeigung  der  Auswanderungsbewilligungsurkunde
  oder  einer  giltigen  Reiselegitimation  über  die  Zulässigkeit  ihres  Reisevorhabens
  sich  ausweisen.

83.

Die  Ueberfahrtsverträge  sind  unter  auedrücklicher  Anführung  aller  wesentlichen
  Verabredungen  in  deutscher  Sprache  deutlich  abzufassen,  von  dem  Agenten
zndem.  Auswanderer  zu  unterschreiben  und  dem  Letzteren  im  Originale  einzundigen.



84.

Die  Auswanderungsagenten  haben  ein  Verzeichniß  über  jene  Personen  zu
führen,  mit  welchen  sie  Ueberfahrtsverträge  abgeschlossen  haben.

Dieses  Verzeichniß,  welches  jederzeit  der  Polizeibehörde  auf  Verlangen  zur
Einsicht  vorzulegen  ist,  muß  den  Vor=  und  Zunamen,  sowie  den  bieherigen  Wohnort
  der  Auswanderer,  die  Route  und  den  Bestimmungsort  der  Reise,  die  Zeit  der
Einschiffung  in  den  Seehafen,  den  Namen  des  Expedienten,  des  Schiffes  und  des
Capitäns,  das  sessgesette  Ueberfahrtsgeld,  den  Betrag  des  gezahlten  Aufgeldes,  das
Datum  und  die  nähere  Bezeichnung  der  vorgelegten  Legitimationspapiere  und  den
Namen  der  ausstellenden  Behörde  enthalten.

5.
Den  Auswanderungcsagenten  ist  untersagt,  zu  Auswanderungen  anzuwerben
oder  durch  andere  Personen  anwerben  zu  lassen.
Ebenso  ist  denselben  verboten,  bei  Vertragsverabredungen  oder  Abschlüssen
Mäller  oder  Zwischenhändler  zuzulassen,  oder  sich  Überhaupt  dergleichen  Personen
zum  Zuführen  von  Auswanderern  in  irgend  einer  Weise  zu  bedienen.

86.
Vorstehende  Vorschriften  finden  auf  die  Hauptagenten  gleichmäßig  Anwendung.