102 Ein= und Auswanderungen.
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Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli l. Is. in dem ganzen
Umfange des Königreiches in Wirksamkeit.
München, den 7. Juni 1862.
Inhaltlich M. E. vom 17. Jan. 1863 ist in Rotterdam ein
Staatsnachweisungsbureau für Auswanderer eingerichtet worden, in
welchen den Auswanderern alle ihnen nothwendigen Aufschlüsse und
Rathschläge unentgeldlich ertheilt werden. Die Distriktspolizeibehörden
haben die über Rotterdam auswandernden bayerischen Unterthanen hierauf
aufmerksam zu machen.
Bezüglich der Geschäftsführung der Auswanderungsagenten hat
das Staatsministerium des Innern unterm 12. Juni 1862, R. Bl.
S. 1194, folgende Anordnungen erlassen:
Staatsministerium des Innern.
Ueber die Geschäftsführung der Auswanderungsagenten werden auf Grund
des Art. 51 Abs. 4 des Polizeistrafgesetzbuches nachstehende Vorschriften erlassen:
1.
Die mit Bewilligung der Kreisregierungen, Kammern des Innern, ausgestellten
Auswanderungsagenten dürfen Verträge zur Ueberfahrt nach überseeischen
Ländern nur für Rechnung jener Cxpedientenhönser oder Gesellschaften abschließen,
für welche sie als Agenten aufgestellt worden sind.
2.
Die Auswanderungsagenten er Ueberfahrtsverträge nur mit solchen
Personen abschließen, welche durch Vorzeigung der Auswanderungsbewilligungsurkunde
oder einer giltigen Reiselegitimation über die Zulässigkeit ihres Reisevorhabens
sich ausweisen.
83.
Die Ueberfahrtsverträge sind unter auedrücklicher Anführung aller wesentlichen
Verabredungen in deutscher Sprache deutlich abzufassen, von dem Agenten
zndem. Auswanderer zu unterschreiben und dem Letzteren im Originale einzundigen.
84.
Die Auswanderungsagenten haben ein Verzeichniß über jene Personen zu
führen, mit welchen sie Ueberfahrtsverträge abgeschlossen haben.
Dieses Verzeichniß, welches jederzeit der Polizeibehörde auf Verlangen zur
Einsicht vorzulegen ist, muß den Vor= und Zunamen, sowie den bieherigen Wohnort
der Auswanderer, die Route und den Bestimmungsort der Reise, die Zeit der
Einschiffung in den Seehafen, den Namen des Expedienten, des Schiffes und des
Capitäns, das sessgesette Ueberfahrtsgeld, den Betrag des gezahlten Aufgeldes, das
Datum und die nähere Bezeichnung der vorgelegten Legitimationspapiere und den
Namen der ausstellenden Behörde enthalten.
5.
Den Auswanderungcsagenten ist untersagt, zu Auswanderungen anzuwerben
oder durch andere Personen anwerben zu lassen.
Ebenso ist denselben verboten, bei Vertragsverabredungen oder Abschlüssen
Mäller oder Zwischenhändler zuzulassen, oder sich Überhaupt dergleichen Personen
zum Zuführen von Auswanderern in irgend einer Weise zu bedienen.
86.
Vorstehende Vorschriften finden auf die Hauptagenten gleichmäßig Anwendung.