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(Nr. 2166.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Reichsstempelgesetzes. Vom
27. April 1894.
Auf Grund des Artikels III des Gesetzes vom 27. April 1894 wegen Ab-
änderung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom
1. Juli 1881 - 29. Mai 1885 wird der Text des Reichsstempelgesetzes nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 27. April 1894.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
Reichsstempelgesetz
vom 27. April 1894.
§. 1.
Die in dem anliegenden Tarif unter 1, 2, 3 und 5 bezeichneten Urkunden und
— bie daselbst unter 4 bezeichneten Geschäfte unterliegen den daselbst bezeichneten Ab-
gaben nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:
I. Aktien) Renten= und Schuldverschreibungen.
(Tarifnummer 1 bis 3.)
§. 2.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Tarifnummer 1 bis 3 be-
zeichneten Stempelabgabe wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrages an eine
zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Werthpapiere Reichsstempel-
marken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die Aufdrückung des
Stempels zu veranlassen hat.
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur
Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche
Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrath.
§ 3.
Ausländische Werthpapiere, welche durch ein im Auslande abgeschlossenes
Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften