Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                      — 443 — 
                                              §. 6. 
     Wird durch den Beschluß (§. 5 Absatz 1) die Uebereinstimmung der Leichen 
verneint, so ist das neuangemeldete Zeichen einzutragen. 
     Wird durch den Beschluß die Uebereinstimmung der Zeichen festgestellt, so 
ist die Eintragung zu versagen. Sofern der Anmelder geltend machen will, 
daß ihm ungeachtet der durch die Entscheidung des Patentamts festgestellten 
Uebereinstimmung ein Anspruch auf die Eintragung zustehe, hat er diesen Anspruch 
im Wege der Klage gegenüber dem Widersprechenden zur Anerkennung zu bringen. 
Die Eintragung auf Grund einer zu seinen Gunsten ergehenden Entscheidung 
wird unter dem Zeitpunkte der ursprünglichen Anmeldung bewirkt.  
                                     §.7. 
   Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Waarenzeichens be- 
gründete Recht geht auf die Erben über und kann durch Vertrag oder durch Ver- 
fügung von Todeswegen auf Andere übertragen werden. Das Recht kann jedoch 
nur mit dem Geschäftsbetriebe, zu welchem das Waarenzeichen gehört, auf einen 
Anderen übergehen. Der Uebergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers in 
der Zeichenrolle vermerkt, sofern die Einwilligung des Berechtigten in beweisender 
Form beigebracht wird. Ist der Berechtigte verstorben, so ist der Nachweis der 
Rechtsnachfolge zu führen. 
    Solange der Uebergang in der Zeichenrolle nicht vermerkt ist, kann der 
Rechtsnachfolger sein Recht aus der Eintragung des Waarenzeichens nicht 
geltend machen. 
    Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, welche einer Zustellung an 
den Inhaber des Zeichens bedürfen, sind stets an den eingetragenen Inhaber zu 
richten. Ergiebt sich, daß derselbe verstorben ist, so kann das Patentamt nach 
seinem Ermessen die Zustellung als bewirkt ansehen oder zum Zweck der Zustellung 
an die Erben deren Ermittelung veranlassen. 
                                             §. 8. 
     Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit      in der Rolle gelöscht. 
     Von Amtswegen erfolgt die Löschung: 
     1. wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder                 seit ihrer Erneuerung zehn 
        Jahre verflossen sind; 
     2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt          werden müssen. 
     Soll die Löschung ohne Antrag des Inhabers                    erfolgen, so giebt das 
Patentamt diesem zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats nach 
der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so faßt das 
Patentamt Beschluß. Soll in Folge Ablaufs der zehnjährigen Frist die Löschung 
erfolgen, so ist von derselben abzusehen, wenn der Inhaber des Zeichens bis zum 
Ablauf eines Monats nach der Zustellung unter Zahlung einer Gebühr von 
                                                                                      70*
	        
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