Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

                                           — 447 — 
der widerrechtlichen Kennzeichnung, oder, wenn die Beseitigung in anderer Weise 
nicht möglich ist, auf Vernichtung der damit versehenen Gegenstände zu erkennen. 
     Erfolgt die Verurtheilung im Strafverfahren, so ist in den Fällen der §§. 14 
und 15 dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Verurtheilung auf Kosten 
des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung 
sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen. 
                                                § 20. 
      Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird durch Abweichungen 
nicht ausgeschlossen, mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen, Wappen und 
sonstige Kennzeichnungen von Waaren wiedergegeben werden, sofern ungeachtet 
dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr vorliegt. 
                                             § 21. 
      In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen                  durch Klage oder Widerklage 
ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung 
und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des §. 8 des Einführungsgesetzes zum 
Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugewiesen. 
                                            § 22. 
      Wenn deutsche Waaren im Auslande bei der                  Einfuhr oder Durchfuhr der 
Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu tragen, welche ihre deutsche Herkunft 
erkennen läßt, oder wenn dieselben bei der Zollabfertigung in Beziehung auf die 
Waarenbezeichnungen ungünstiger als die Waaren anderer Länder behandelt werden, 
so ist der Bundesrath ermächtigt, den fremden Waaren bei ihrem Eingang nach 
Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr eine entsprechende Auflage zu machen, 
und anzuordnen, daß für den Fall der Zuwiderhandlung die Beschlagnahme und 
Einziehung der Waaren erfolge. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zoll= und 
Steuerbehörden, die Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der Ver- 
waltungsbehörden (§§. 459 der Strafprozeßordnung). 
                                        §. 23. 
     Wer im Inlande eine Niederlassung nicht besitzt,           hat auf den Schutz dieses 
Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Staate, in welchem seine Niederlassung sich 
befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche 
Waarenbezeichnungen in gleichem Umfange wie inländische Waarenbezeichnungen 
zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden. 
      Der Anspruch auf Schutz eines Waarenzeichens                und das durch die Eintragung 
begründete Recht können nur durch einen im Inlande bestellten Vertreter geltend 
gemacht werden. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses 
Gesetzes vor dem Patentamt stattfindenden Verfahren, sowie in den das Zeichen 
betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen 
befugt. Für die das Zeichen betreffenden Klagen gegen den eingetragenen Inhaber
	        
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