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(Nr. 2180.) Verordnung, betreffend die Regelung der Verwaltung und Rechtspflege in den
zu den Schutzgebieten nicht gehörigen Theilen der deutschen Interessensphären
in Afrika. Vom 2. Mai 1894.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, was folgt:
Der Reichskanzler wird ermächtigt, für diejenigen innerhalb einer
deutschen Interessensphäre in Afrika gelegenen, zu dem Schutzgebiete bisher nicht
gehörenden Gebietstheile, hinsichtlich deren der fortschreitende Einfluß der deutschen
Verwaltung die Vereinigung mit dem Schutzgebiete angezeigt erscheinen läßt, die
hierzu erforderlichen Anordnungen in Betreff der Organisation der Verwaltung
und Rechtspflege nach Maßgabe der für das Schutzgebiet geltenden Vorschriften
zu treffen.
Gegeben Neues Palais, den 2. Mai 1894.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Caprivi.
(Nr. 2181.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs- Gesetzblatts ist als besondere
Beilage
die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der
Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe, vom 8. Mai 1894
beigefügt.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.