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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 31.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisen-
bahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 499.
(Nr. 2187.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der dem internationalen Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 4. Juli 1894.
In der dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
vom 14. Oktober 1890 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 793) beigefügten Liste
der Eisenbahnstrecken, auf die dieses Uebereinkommen Anwendung findet, sind in
Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens unter „Frankreich. A. Von
französischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“
folgende Eisenbahnstrecken mit Wirkung vom 17. Juli d. J. ab nachzutragen:
a) Die Linien T intérét général:
11. Der Gesellschaft des Médoc.
b) Die Linien d’intérét local:
3. Von Castelnau nach Margaur und von Pauillac nach Port
des Pilotes (Gesellschaft des Médoch.
Berlin, den 4. Juli 1894.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1894. 81
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1894.