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Artikel · Maßstab Zollsatz
rumänischen Bezeichnung der Waaren. der in
Generaltarifs. Verzollung. Lei (Franken).
267. Waaren aus dickem, gewöhnlichem, ungefärbtem oder ein-
farbigem Filz . .. 100 kg 150.—
Anmerkung: Unter anderem sind hierunter auch be-
griffen: sogenannte Bauernhüte (teränescl), Soldatenhüte,
Filzsohlen, Filzschuhe ohne Ledersohlen, Filzfilter, Filzpfropfen
für Waffen u. s. w.
268. Teppichfilz jeder Farbe, bedruckt oder nicht, im Stück oder
abgepaßt: ... " 90.—
269. Halbfeiner oder feiner Filz jeder Farbe » 150.— —
270. Waaren aus halbfeinem oder feinem Filz jeder Farbe- » 600. —
Anmerkung: Hierunter sind begriffen: Filzschuhe,
nur mit Sohlen aus Leder, jedoch ohne Lederbesatz, und
namentlich Filzhüte, nicht zurechtgemacht oder auch zurecht-
gemacht, mit Ausnahme der Bauern= und Soldatenhüte
(welche nach Artikel 267 gehören) und mit Ausnahme der
Damenhüte mit Besatz (welche nach Artikel 557 gehören).
Halbfertige Hüte, d. h. solche, die nur faconnirt aber nicht
zurechtgemacht sind, gehören unter diesen Artikel.
277. Gewebe und Tricotstoffe aus reiner Baumwolle, weiß oder
durch irgend ein Verfahren, jedoch nur nach erfolgtem
Weben oder Wirken in einer Farbe gefärbt, gewalkt oder
nicht, gemustert oder nicht, mit Ausnahme der leichten Ge-
webe und des reinen Baumwollensammts .... " 45.—
Anmerkung: Hierunter sind begriffen: Gebleichter
Kattun; geköperter Kattun; Kaliko; Perkal und Taschen-
tücher aus Perkal; Zwillich aus Baumwolle) nicht plüsch-
artige Piqués und nicht genähte Piquêdecken, Zeug zu Tisch-
und Toilettenwäsche; Baumwolldecken ohne Näherei; gewalkte
Musselinzeuge (tifonuri); baumwollener Kanevas; sogenannter
Cambrik und alle anderen ähnlichen Gewebe oder Trirotstoffe
aus reiner Baumwolle, gebleicht oder nach erfolgtem Weben
oder Wirken in einer Farbe gefärbt.
Gewebte baumwollene Dochte, gebleicht oder gefärbt, unter-
liegen der gleichen Zollbehandlung) die gewirkten gehören
nach Artikel 282.