Artikel
des
rumänischen
Generaltarifs.
57
Bezeichnung der Waaren.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
in
Lei (Franken).
Noch:
320.
321.
Reichs-Gesetzbl.
wendung, welcher für Gewebe aus der nach dem Tarif mit
dem höchsten Satze belegten Beimischung vorgesehen ist.
Gewebe und Tricotstoffe aus mit Seide gemischter Baum-
wolle werden nach Artikel 309 oder nach Artikel 323 be-
handelt, je nach dem Verhältniß, in welchem sich die Seide
in denselben befindet; solche, mit Goldfäden, Silberfäden
oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden
gemischt, werden nach Artikel 313 behandelt.
Erzeugnisse der Strumpfwirkerei aus Baumwolle, gemischt mit
anderen Webstoffen außer Seide, Goldfäden, Silberfäden
oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden,
— falls keiner der beigemischten Webstoffe 20 Prozent des
Gewichts übersteigt, — einfach zusammengewirkt, aber nicht
genäht . . . . .. . . . . . ...
Anmerkung: Hierunter sind die verschiedenen, in der
Anmerkung zu Artikel 259 aufgeführten Strumpfwirkwaaren
begriffen, sofern sie aus den im Artikel 321 bezeichneten
Webstoffen gewirkt sind, und sofern sie die in der Anmerkung
zu vorgenanntem Artikel 259 angegebenen Eigenschaften auf-
weisen.
Falls einer der Stoffe, welche die Beimischung in diesen
Strumpfwirkwaaren bilden, 20 Prozent des Gewichts über-
steigt, kommt derjenige Zoll zur Anwendung, welcher für
Strumpfwirkwaaren aus der nach dem Tarif mit dem höchsten
Satze belegten Beimischung vorgesehen ist.
Strumpfwirkwaaren aus mit Seide gemischter Baumwolle
werden nach Artikel 310 oder nach Artikel 324 behandelt
je nach dem Verhältniß, in welchem sich die Seide in den-
selben befindet; solche, mit Goldfäden, Silberfäden oder
vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden gemischt,
werden nach Artikel 314 behandelt.
Posamentier= und Bandwaaren aus Baumwolle, gemischt mit
anderen Webstoffen außer Seide, Goldfäden, Silberfäden
oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden,
— falls keiner der beigemischten Webstoffe 20 Prozent des
Gewichts übersteigt .. . . . . ..
Anmerkung: Falls einer der Stoffe, welche die
Beimischung in diesen Posamentierwaaren bilden, 20 Prozent
des Gewichts übersteigt, kommt derjenige Zoll zur Anwendung,
Reichs-Gesetzbl. 1894.
100 kg
140.—
150.—