Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1894. (28)

  
Artikel 
des 
rumänischen 
Generaltarifs. 
57 
Bezeichnung der Waaren. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz 
in 
Lei (Franken). 
  
Noch: 
320. 
321. 
Reichs-Gesetzbl. 
  
wendung, welcher für Gewebe aus der nach dem Tarif mit 
dem höchsten Satze belegten Beimischung vorgesehen ist. 
Gewebe und Tricotstoffe aus mit Seide gemischter Baum- 
wolle werden nach Artikel 309 oder nach Artikel 323 be- 
handelt, je nach dem Verhältniß, in welchem sich die Seide 
in denselben befindet; solche, mit Goldfäden, Silberfäden 
oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden 
gemischt, werden nach Artikel 313 behandelt. 
Erzeugnisse der Strumpfwirkerei aus Baumwolle, gemischt mit 
anderen Webstoffen außer Seide, Goldfäden, Silberfäden 
oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden, 
— falls keiner der beigemischten Webstoffe 20 Prozent des 
Gewichts übersteigt, — einfach zusammengewirkt, aber nicht 
genäht . . . . .. . . . . . ... 
Anmerkung: Hierunter sind die verschiedenen, in der 
Anmerkung zu Artikel 259 aufgeführten Strumpfwirkwaaren 
begriffen, sofern sie aus den im Artikel 321 bezeichneten 
Webstoffen gewirkt sind, und sofern sie die in der Anmerkung 
zu vorgenanntem Artikel 259 angegebenen Eigenschaften auf- 
weisen. 
Falls einer der Stoffe, welche die Beimischung in diesen 
Strumpfwirkwaaren bilden, 20 Prozent des Gewichts über- 
steigt, kommt derjenige Zoll zur Anwendung, welcher für 
Strumpfwirkwaaren aus der nach dem Tarif mit dem höchsten 
Satze belegten Beimischung vorgesehen ist. 
Strumpfwirkwaaren aus mit Seide gemischter Baumwolle 
werden nach Artikel 310 oder nach Artikel 324 behandelt 
je nach dem Verhältniß, in welchem sich die Seide in den- 
selben befindet; solche, mit Goldfäden, Silberfäden oder 
vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden gemischt, 
werden nach Artikel 314 behandelt. 
Posamentier= und Bandwaaren aus Baumwolle, gemischt mit 
anderen Webstoffen außer Seide, Goldfäden, Silberfäden 
oder vergoldeten oder versilberten gewöhnlichen Metallfäden, 
— falls keiner der beigemischten Webstoffe 20 Prozent des 
Gewichts übersteigt .. . . . . .. 
Anmerkung: Falls einer der Stoffe, welche die 
Beimischung in diesen Posamentierwaaren bilden, 20 Prozent 
des Gewichts übersteigt, kommt derjenige Zoll zur Anwendung, 
Reichs-Gesetzbl.  1894. 
  
100 kg 
  
140.— 
150.—
	        
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