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wendet werden. Der Verschluß der Behälter darf nicht mittelst eiserner Nägel
erfolgen.
(2) Mit einem Ueberzuge von Paraffin versehene Patronen aus
gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind vor ihrer Einlage in die Be—
hälter durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen.
(3) Diese Patronen, sowie Schießbaumwolle und andere Nitrocellulose
dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter
oder in denselben Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle, sowie andere
Nitrocellulose muß in wasserdichte Behälter verpackt sein.
(4) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer
Nitrocellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht
eines Schießbaumwollepatronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht
übersteigen.
(5) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, ge-
druckten oder schablonirten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwolle-
patronen“ u. s. w. versehen sein.
Zu 5.
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzünd-
hütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch
Reibung zur Wirkung gebracht werden.
a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen).
1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind nebeneinander mit der Oeff-
nung nach oben in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück
enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der
einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen denselben ist
bei Sendungen nach Deutschland mit trockenem Sägemehle oder einem ähn-
lichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen, sofern nicht die Einrichtung der
Kapseln, z. B. durch eine den Sprengsatz sicher abschließende innere Schutzkapsel)
Gewähr dafür bietet, daß der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird.
Bei Sendungen nach Oesterreich und Ungarn ist der leere Raum in und
zwischen den einzelnen Kapseln frei zu lassen und der nach dem Einlegen der
letzteren leerbleibende Theil des Behälters mittelst Stückchen sandfreien trockenen
Löschpapiers auszufüllen.
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind
mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Karton-
papier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln
mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem halt-
baren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den
Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten
Sprengkapseln wahrnehmen läßt.