— 161 —
Schiffsvermessungsordnung.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Die nachstehenden Vorschriften finden Anwendung auf alle Schiffe, Fahrzeuge
und Boote, welche ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt im Sinne der
Vorschriften über die Registrirung und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe vom
13. November 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 367) bestimmt sind.
Den Landesregierungen bleibt überlassen, zu bestimmen, ob und in welchem
Umfange Fahrzeuge unter 50 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt, welche keine Ein-
richtungen zum dauernden Aufenthalt der Mannschaft haben, von der Ver-
messung ausgeschlossen bleiben können.
§. 2.
Zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Schiffe wird deren Raumgehalt
durch Vermessung festgestellt. Die Vermessung erstreckt sich mit den aus den
nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Einschränkungen auf die unter dem
obersten Deck des Schiffes befindlichen Räume und auf die auf oder über dem
obersten Deck fest angebrachten Aufbauten.
Das Ergebniß dieser Vermessung, in Körpermaß ausgedrückt, heißt der
Brutto-Raumgehalt und nach Abzug der in dem §. 14 näher bezeichneten Räume
der Netto-Raumgehalt des Schiffes.
§. 3.
Die Vermessung erfolgt nach dem in den §§. 4 bis 16 und 20 vor-
geschriebenen vollständigen Verfahren.
Ausnahmsweise kann jedoch nach Maßgabe der §§. 18 und 19 ein ab-
gekürztes Verfahren zur Anwendung gebracht werden, wenn das Schiff ganz
oder theilweise beladen ist, oder Umstände anderer Art die Vermessung nach
dem vollständigen Verfahren verhindern.
II. Vollständiges Vermessungsverfahren.
§. 4.
Dasjenige Deck, welches in Schiffen mit weniger als drei Decks das
oberste und in Schiffen mit drei oder mehr Decks das zweite von unten ist,
heißt das Vermessungsdeck.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 26