Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Betriebe mindestens über die letzten zwanzig Arbeitsschichten Auskunft 
geben. Der Name desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt, muß 
daraus zu ersehen sein. 
4. Die Tabelle (3) braucht nicht geführt zu werden für jugendliche Ar- 
beiter, deren Beschäftigung ausschließlich an Walzenstraßen stattfindet, 
die nur mit einem nicht kontinuirlichen Ofen arbeiten, sofern dieser 
innerhalb vierundzwanzig Stunden mindestens acht Chargen macht 
und während der Arbeit an den Walzenstraßen nicht nachchargirt wird. 
5. Im Uebrigen kann die höhere Verwaltungsbehörde einzelne Betriebe 
auf Antrag unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs von der 
Führung der Tabelle für solche im Einzelnen namhaft zu machende 
Arbeiten entbinden, bei denen für die jugendlichen Arbeiter nach der 
Art dieser Arbeiten in dem betreffenden Betriebe regelmäßig mindestens 
Arbeitsunterbrechungen von der unter II 2 bestimmten Dauer eintreten. 
Die höhere Verwaltungsbehörde hat über die Betriebe, die auf 
Grund der Bestimmung im Absatz 1 von der Tabellenführung ent- 
bunden worden sind, nach dem anliegenden Muster ein Verzeichniß zu 
führen. Ein Auszug aus diesem Verzeichnisse, der das abgelaufene 
Kalenderjahr umfaßt, ist bis zum ersten Februar jedes Jahres durch 
die Landes-Centralbehörde dem Reichskanzler vorzulegen. 
C. Die bisherige Nr. III 3 erhält die Bezeichnung 6. 
D. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Berlin, den 1. Februar 1895. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
 
Reichs- Gesezbl. 1895. 4
	        
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