Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

Gattung 
der Betriebe. 
 Bezeichnung  
der nach §. 105d zugelassenen 
Arbeiten. 
13 
Bedingungen,  
unter welchen 
die Arbeiten gestattet werden. 
 
 
1. 
 
2. 
 
3. 
 
1. Bergwerke 
und 
Gruben. 
 
A. Bergbau-, Hütten- und Salinenwesen. 
Bei der Erdölgewinnung aus 
Bohrlöchern der Betrieb der 
Pumpwerke sowie hierbei und 
bei Springölquellen das Auf- 
sammeln des Oeles und der 
Transport desselben zu den 
Sammelbehältern. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 
 
 
2. Erzröstwerke 
und mit 
Hüttenwerken 
verbundene 
Röstofen- 
betriebe 
a) ohne Säure— 
gewinnung. 
 
 
Der Betrieb der jährlich nicht 
länger als 6 Monate benutzten 
Röstöfen. 
 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
5“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.