Gattung
der Betriebe.
Bezeichnung
der nach §. 105d zugelassenen
Arbeiten.
13
Bedingungen,
unter welchen
die Arbeiten gestattet werden.
1.
2.
3.
1. Bergwerke
und
Gruben.
A. Bergbau-, Hütten- und Salinenwesen.
Bei der Erdölgewinnung aus
Bohrlöchern der Betrieb der
Pumpwerke sowie hierbei und
bei Springölquellen das Auf-
sammeln des Oeles und der
Transport desselben zu den
Sammelbehältern.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.
2. Erzröstwerke
und mit
Hüttenwerken
verbundene
Röstofen-
betriebe
a) ohne Säure—
gewinnung.
Der Betrieb der jährlich nicht
länger als 6 Monate benutzten
Röstöfen.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
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