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5. Zu Nr. 25 m:
Hinter der Position 25 m wird folgende Bestimmung
aufgenommen:
5. Kakaoöl in flüssiger oder konsistenter Form (Kakao-
butter) . . . . . 100 Kilogramm 45 Mark.
6. Zu Nr. 26:
a) An die Stelle der Position 26 b tritt folgende Bestimmung:
Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Buch-
eckern-, Sonnenblumen-, Baumwollensamenöl in Fässern
100 Kilogramm 10 Mark.
Anmerkung zu b:
Baumwollensamenöl in Fässern, amtlich denaturirt
100 Kilogramm 4 Mark.
b) In der Position 26 ist das Komma hinter „Leinöl“ und das
Wort „Baumwollensamenöl“ zu streichen.
7. Zu Nr. 31:
Die Position 31 e erhält folgende Fassung:
e) 1. flüssige alkohol- oder ätherhaltige Parfümerien, einschließlich
der alkohol- oder ätherhaltigen Kopf-, Mund- und Zahn-
wässer . . . . . 100 Kilogramm 300 Mark,
2. anderweit nicht genannte Parfümerien
100 Kilogramm 100 Mark.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1895 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 18. Mai 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2230.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere
Beilage
die Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Aichordnung
und der Aichgebühren-Taxe sowie der Bekanntmachung, betreffend
die Aichung des Getreideprobers, vom 6. Mai 1895
beigefügt.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.