Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

--  235  --5.

  Zu  Nr.  25  m:
Hinter  der  Position  25  m  wird  folgende  Bestimmung

aufgenommen:
5.  Kakaoöl  in  flüssiger  oder  konsistenter  Form  (Kakaobutter)  .  .  .  .  .
  100  Kilogramm  45  Mark.

6.  Zu  Nr.  26:

a)  An  die  Stelle  der  Position  26  b  tritt  folgende  Bestimmung:
Speiseöle,  als:  Oliven-,  Mohn-,  Sesam-,  Erdnuß-,  Bucheckern-,
  Sonnenblumen-,  Baumwollensamenöl  in  Fässern

100  Kilogramm  10  Mark.
Anmerkung  zu  b:

Baumwollensamenöl  in  Fässern,  amtlich  denaturirt
100  Kilogramm  4  Mark.
b)  In  der  Position  26  ist  das  Komma  hinter  „Leinöl“  und  das
Wort  „Baumwollensamenöl“  zu  streichen.
7.  Zu  Nr.  31:  

Die  Position  31 e  erhält  folgende  Fassung:

e)  1.  flüssige  alkohol-  oder  ätherhaltige  Parfümerien,  einschließlich
der  alkohol-  oder  ätherhaltigen  Kopf-,  Mund-  und  Zahnwässer
  .  .  .  .  .  100  Kilogramm  300  Mark,

2.  anderweit  nicht  genannte  Parfümerien  
100  Kilogramm  100  Mark.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1895  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Prökelwitz,  den  18.  Mai  1895.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.

 



(Nr.  2230.)  Der  gegenwärtigen  Nummer  des  Reichs-Gesetzblatts  ist  als  besondere
Beilage
die  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Aichordnung
und  der  Aichgebühren-Taxe  sowie  der  Bekanntmachung,  betreffend
die  Aichung  des  Getreideprobers,  vom  6.  Mai  1895
beigefügt.

 



Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.