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6.
Regierungs-Blatt
Königreich Württemberg.
Sonntag den 20. Februar 1848.
Inbalt.
Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Bekanntmachung der Rayons-Bestimmungen für
die Bundesfestung Ulm. — Königliche Verordnung, betreffend die Aufhebung des Ausgangszolls von Getreide,
Hülsenfrüchten u. s. w
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Festsetzung der Extraposttaxe. — Belanntmachung
in Betreff derjenigen katholischen Jünglinge, welche sich dem Schulstande widmen wollen. — Bekanntmachung
des Termins zur Anmeldung derjenigen kathelischen Schulpräparanden, welche in ein Schullehrer=Seminar
aufgenommen werden wollen. — Bekanntmachung in Betreff der Schulamtszöglinge, welche zur ersten
Dienstprüsung (Lehrgehülfen-Prüfung) sich melden wollen.
I. Unmittelbare Königliche Dekrete.
A) Königliche Verordnung,
betreffend die Bekanntmachung der Nayons-Bestimmungen für die Bundesfestung Ulm.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Da der Rayon der Festung Ulm in der vorgeschriebenen Weise nunmehr abgesteckt
und die Ausdehnung desselben von der Militär-Commission der deutschen Bundesversammlung
genehmigt worden ist, so machen Wir unter Beziehung auf Unsere Verordnung vom
24. März 1842 und nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths den Inhalt des fünften
Abschnitts des von der Bundesversammlung unter dem 21. Juli 1842 beftätigten Reglements
für den Geschäftsgang und die Ausführungen bei dem Bau der Bundesfestungen Ulm und
Rastatt, vorläufig und bis zum Erscheinen des Festungs-Reglements für Ulm zur allgemeinen
Nachachtung hiemit offentlich bekannt.