Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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43 6. Regierungs-Blatt Königreich Württemberg. Sonntag den 20. Februar 1848. Inbalt. Königliche Dekrete. Königliche Verordnung, betreffend die Bekanntmachung der Rayons-Bestimmungen für die Bundesfestung Ulm. — Königliche Verordnung, betreffend die Aufhebung des Ausgangszolls von Getreide, Hülsenfrüchten u. s. w Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Festsetzung der Extraposttaxe. — Belanntmachung in Betreff derjenigen katholischen Jünglinge, welche sich dem Schulstande widmen wollen. — Bekanntmachung des Termins zur Anmeldung derjenigen kathelischen Schulpräparanden, welche in ein Schullehrer=Seminar aufgenommen werden wollen. — Bekanntmachung in Betreff der Schulamtszöglinge, welche zur ersten Dienstprüsung (Lehrgehülfen-Prüfung) sich melden wollen. I. Unmittelbare Königliche Dekrete. A) Königliche Verordnung, betreffend die Bekanntmachung der Nayons-Bestimmungen für die Bundesfestung Ulm. Wilheim, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Da der Rayon der Festung Ulm in der vorgeschriebenen Weise nunmehr abgesteckt und die Ausdehnung desselben von der Militär-Commission der deutschen Bundesversammlung genehmigt worden ist, so machen Wir unter Beziehung auf Unsere Verordnung vom 24. März 1842 und nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths den Inhalt des fünften Abschnitts des von der Bundesversammlung unter dem 21. Juli 1842 beftätigten Reglements für den Geschäftsgang und die Ausführungen bei dem Bau der Bundesfestungen Ulm und Rastatt, vorläufig und bis zum Erscheinen des Festungs-Reglements für Ulm zur allgemeinen Nachachtung hiemit offentlich bekannt.