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Gattung Bezeichnung Bedingungen,
der nach §. 105d zugelassenen unter welchen
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden.
I. 2. 3.
3. Herstellung
von
Cement.
Bei Ringöfen das Nachfüllen
von Rohstoffen.
An mehreren aufeinander fol-
genden Sonn- und Festtagen mit
Ausschluß des erslen dieser Tage
das Herausnehmen der Arbeits-
erzeugnisse aus den Ringöfen und
das Einsetzen der Rohstoffe bis
9 Uhr Vormittags.
Die Heizung der Trockenein-
richtungen (Darren).
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten ge-
mäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren.
4. Herstellung
von
Porzellan-
knöpfen.
Der Betrieb der Brennöfen.
Diese Ausnahme findet auf das
Weihnachts-, Oster- und Pfingst-
fest keine Anwendung.
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat
mindestens zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun-
den dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden.
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die-
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen.
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe
erreichen.