Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gattung Bezeichnung Bedingungen, 
  der nach §. 105d zugelassenen unter welchen 
der Betriebe. Arbeiten. die Arbeiten gestattet werden. 
I. 2. 3. 
 
3. Herstellung 
von 
Cement. 
Bei Ringöfen das Nachfüllen 
von Rohstoffen. 
An mehreren aufeinander fol- 
genden Sonn- und Festtagen mit 
Ausschluß des erslen dieser Tage 
das Herausnehmen der Arbeits- 
erzeugnisse aus den Ringöfen und 
das Einsetzen der Rohstoffe bis 
9 Uhr Vormittags. 
Die Heizung der Trockenein- 
richtungen (Darren). 
Den Arbeitern sind mindestens Ruhezeiten ge- 
mäß §. 105c Absatz 3 oder, mit Genehmigung 
der unteren Verwaltungsbehörde, gemäß §. 105c 
Absatz 4 der Gewerbeordnung zu gewähren. 
 
 
 
4. Herstellung 
von 
Porzellan- 
knöpfen. 
 
Der Betrieb der Brennöfen. 
Diese Ausnahme findet auf das 
Weihnachts-, Oster- und Pfingst- 
fest keine Anwendung. 
Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat 
mindestens zu dauern: 
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden 
oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden 
oder, sofern an den übrigen Sonntagen die 
Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stun- 
den dauern, für jeden vierten Sonntag 
36 Stunden. 
Der Reichskanzler ist befugt, Abweichungen 
hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zuzulassen; die- 
selbe muß jedoch für jeden Arbeiter mindestens 
die Gesammtdauer seiner auf die zwischenliegenden 
Sonntage fallenden Arbeitszeit erreichen. 
Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden 
nach und vor ihrer regelmäßigen Beschäftigung 
zur Arbeit nicht verwendet werden. Die denselben 
zu gewährende Ruhe muß mindestens das Maß 
der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe 
erreichen. 

	        
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