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§. 50.
Die Bestimmung des §. 49 Absatz 1 gilt auch dann, wenn bedungen ist,
daß der Frachtführer nach Ablauf der Löschzeit noch weiter auf die Abnahme der
Ladung warten soll (Ueberliegezeit). Der Ersatz eines das Liegegeld überschreitenden
Schadens kann in diesem Falle nur wegen Ueberschreitung der Ueberliegezeit
verlangt werden.
Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablaufe der Löschzeit. Auf die Dauer
und die Berechnung derselben finden die Bestimmungen im §. 29 Absatz 2 und
§. 48 Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ueberliegezeit in
Ermangelung einer besonderen Vereinbarung höchstens eine Woche beträgt.
§. 51.
Nach Ablauf der Löschzeit oder der etwa vereinbarten Ueberliegezeit ist der
Frachtführer nicht verpflichtet, auf die Löschung noch länger zu warten. Er muß
jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten,
bei Ladungen bis zu 10 000 Kilogramm spätestens einen Werktag,
" " " " 50 000 " " zwei Werktage,
" " über 50 000 " " drei Werktage
vor Ablauf der Löschzeit oder der Ueberliegezeit dem Empfänger erklären. Ist
dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung
nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgt ist, die vorstehend bezeichneten
Fristen verstrichen sind. Auf die Erklärung finden die Bestimmungen im §. 47
Absatz 2, 3 entsprechende Anwendung.
Die Wartezeit läuft in keinem Falle ab, bevor eine der Löschzeit gleich-
kommende Frist seit dem Tage, an welchem das Schiff den Löschplatz erreicht
hat, verstrichen ist.
§. 52
Nach Ablauf der Wartezeit ist der Frachtführer berechtigt, die Löschung
selbst vorzunehmen und die Güter in einem öffentlichen Lagerhause oder in anderer
sicherer Weise niederzulegen.
Verweigert der Empfänger die Annahme oder ist er nicht zu ermitteln, so
hat der Frachtführer den Absender hiervon zu benachrichtigen und dessen Anweisung
einzuholen. Ist dies den Umständen nach nicht thunlich oder der Absender mit
der Ertheilung der Anweisung säumig oder diese nicht ausführbar, so kann der
Frachtführer nach der Bestimmung im Absatz 1 verfahren, auch wenn die Wartezeit
noch nicht abgelaufen ist.
Von der Niederlegung hat der Frachtführer den Absender und den
Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Empfänger nicht zu ermitteln,
so hat die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher
Weise zu erfolgen.