Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 53. 
Die §§. 47 bis 52 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein ver- 
hältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet 
ist oder der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von 10 000 Kilogramm oder 
mehr zum Gegenstande hat. 
Die Löschzeit beträgt für den einzelnen Empfänger bei einer von ihm ab- 
zunehmenden Ladung 
bis zu 50 000 Kilogramm einen Tag, 
"   "   100 000 " zwei Tage 
und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je einen Tag mehr für jede 
höhere Stufe bis zu Ladungen von 500 000 Kilogramm; von da ab steigt die 
Löschzeit für je 100 000 Kilogramm um je einen Tag; bei Ladungen über 
1 000 000 Kilogramm beträgt die Löschzeit sechszehn Tage. Eine Verpflichtung zur 
Entrichtung von Liegegeld oder zum Schadensersatze (§. 49) tritt jedoch in keinem 
Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit welchem die Löschzeit 
einem der Empfänger gegenüber zuerst zu laufen begonnen hat. Der Fracht- 
führer ist indeß nicht berechtigt, von mehreren Empfängern gleichzeitig für den- 
selben Tag das Liegegeld mehrfach zu beanspruchen. 
§. 54. 
Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von weniger als 10 000 Kilo- 
gramm zum Gegenstande, so muß der Empfänger auf die Aufforderung des 
Frachtführers ohne Verzug die Abnahme bewirken. 
Hinsichtlich der Aufforderung findet §. 47 Absatz 4 und hinsichtlich der 
Niederlegung des Gutes §. 52 entsprechende Anwendung. 
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch 
das Niederlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht 
worden sein, überschritten ist, hat der Frachtführer Anspruch auf Liegegeld un- 
beschadet des Rechts, einen höheren Schaden geltend zu machen. 
§. 55. 
Ist in den Fällen der §§. 53 und 54 nach der getroffenen Vereinbarung 
dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Löschplatzes eingeräumt, so finden 
die Bestimmungen im §. 46 Absatz 2 und 3 Anwendung. 
§. 56. 
Sofern nicht durch Vereinbarung ein Anderes bestimmt ist, hat der 
Empfänger gepackte Güter auf dem Schiffe, lose Güter in dem Schiffe abzu- 
nehmen und die weitere Entladung zu bewirken. 
Unter der gleichen Voraussetzung ist in den Fällen der §§. 46 und 55 
auf Verlangen des Empfängers der Frachtführer gegen Ersatz der Mehrkosten
	        
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