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§. 53.
Die §§. 47 bis 52 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein ver-
hältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet
ist oder der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von 10 000 Kilogramm oder
mehr zum Gegenstande hat.
Die Löschzeit beträgt für den einzelnen Empfänger bei einer von ihm ab-
zunehmenden Ladung
bis zu 50 000 Kilogramm einen Tag,
" " 100 000 " zwei Tage
und so fort in Stufen von 50 000 Kilogramm je einen Tag mehr für jede
höhere Stufe bis zu Ladungen von 500 000 Kilogramm; von da ab steigt die
Löschzeit für je 100 000 Kilogramm um je einen Tag; bei Ladungen über
1 000 000 Kilogramm beträgt die Löschzeit sechszehn Tage. Eine Verpflichtung zur
Entrichtung von Liegegeld oder zum Schadensersatze (§. 49) tritt jedoch in keinem
Falle vor Ablauf von drei Tagen seit dem Zeitpunkte ein, mit welchem die Löschzeit
einem der Empfänger gegenüber zuerst zu laufen begonnen hat. Der Fracht-
führer ist indeß nicht berechtigt, von mehreren Empfängern gleichzeitig für den-
selben Tag das Liegegeld mehrfach zu beanspruchen.
§. 54.
Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von weniger als 10 000 Kilo-
gramm zum Gegenstande, so muß der Empfänger auf die Aufforderung des
Frachtführers ohne Verzug die Abnahme bewirken.
Hinsichtlich der Aufforderung findet §. 47 Absatz 4 und hinsichtlich der
Niederlegung des Gutes §. 52 entsprechende Anwendung.
Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch
das Niederlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht
worden sein, überschritten ist, hat der Frachtführer Anspruch auf Liegegeld un-
beschadet des Rechts, einen höheren Schaden geltend zu machen.
§. 55.
Ist in den Fällen der §§. 53 und 54 nach der getroffenen Vereinbarung
dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Löschplatzes eingeräumt, so finden
die Bestimmungen im §. 46 Absatz 2 und 3 Anwendung.
§. 56.
Sofern nicht durch Vereinbarung ein Anderes bestimmt ist, hat der
Empfänger gepackte Güter auf dem Schiffe, lose Güter in dem Schiffe abzu-
nehmen und die weitere Entladung zu bewirken.
Unter der gleichen Voraussetzung ist in den Fällen der §§. 46 und 55
auf Verlangen des Empfängers der Frachtführer gegen Ersatz der Mehrkosten