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Lootsengebühren sowie die im regelmäßigen Verlaufe der Reise aufgewendeten
Kosten für Schlepplohn und Ableichterung dem Frachtführer zur Last; dagegen
gehören die Ufer-, Krahn- und Wiegegelder, imgleichen die Kosten einer auf
Verlangen der Ladungsbetheiligten vorgenommenen Auseisung sowie die besonderen
Kosten, welche durch die auf Verlangen der Ladungsbetheiligten bewirkte Ueber-
nahme oder Ablieferung der Güter bei Eis, Sturm, Hochwasser, zur Nachtzeit
oder an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen entstehen, zu denjenigen Aus-
lagen und Aufwendungen, deren Ersatz der Frachtführer verlangen kann.
Die Fälle der großen Haverei werden durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt.
§. 66.
Enthält der Frachtbrief oder Ladeschein die Bestimmung, daß der Fracht-
führer franko abzuliefern hat, so steht dies im Zweifel der Geltendmachung des
Pfandrechts des Frachtführers (Artikel 409 des Handelsgesetzbuchs) wegen der Zoll-
gelder sowie wegen der sonstigen Auslagen und der Liegegelder für die Zeit nach
dem Antritt der Reise nicht entgegen.
§. 67.
Wird der Antritt der Reise durch Zufall dauernd verhindert, so tritt der
Frachtvertrag außer Kraft, ohne daß der eine Theil zur Entschädigung des anderen
verpflichtet ist.
Als dauernde Verhinderung ist es insbesondere anzusehen:
1. wenn das Schiff, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hatte,
verloren geht, oder derart beschädigt wird, daß die Reise nicht ohne
eine umfassende Ausbesserung des Schiffes angetreten werden kann; als
Ausbesserung dieser Art gilt namentlich eine solche, welche die voll-
ständige Löschung der Ladung nothwendig macht;
2. wenn die zu befördernden Güter verloren gehen, vorausgesetzt, daß sie
nicht blos nach Art und Gattung, sondern speziell im Frachtvertrage
bezeichnet oder bereits verladen oder doch von dem Frachtführer über-
nommen waren.
§. 68.
Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung derselben durch Zufall
dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen des §. 67 mit der Maßgabe
Anwendung, daß für den zurückgelegten Theil der Reise Distanzfracht (§. 63 Absatz 2)
zu entrichten ist.
§. 69.
Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes ist trotz der
Auflösung des Frachtvertrages der Schiffer verpflichtet, bei Abwesenheit der Be-
theiligten für das Beste der Ladung zu sorgen. Er ist im Falle der Dringlichkeit
berechtigt und verpflichtet, auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Um-