Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Lootsengebühren sowie die im regelmäßigen Verlaufe der Reise aufgewendeten 
Kosten für Schlepplohn und Ableichterung dem Frachtführer zur Last; dagegen 
gehören die Ufer-, Krahn- und Wiegegelder, imgleichen die Kosten einer auf 
Verlangen der Ladungsbetheiligten vorgenommenen Auseisung sowie die besonderen 
Kosten, welche durch die auf Verlangen der Ladungsbetheiligten bewirkte Ueber- 
nahme oder Ablieferung der Güter bei Eis, Sturm, Hochwasser, zur Nachtzeit 
oder an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen entstehen, zu denjenigen Aus- 
lagen und Aufwendungen, deren Ersatz der Frachtführer verlangen kann. 
Die Fälle der großen Haverei werden durch die vorstehenden Bestimmungen 
nicht berührt. 
§. 66. 
Enthält der Frachtbrief oder Ladeschein die Bestimmung, daß der Fracht- 
führer franko abzuliefern hat, so steht dies im Zweifel der Geltendmachung des 
Pfandrechts des Frachtführers (Artikel 409 des Handelsgesetzbuchs) wegen der Zoll- 
gelder sowie wegen der sonstigen Auslagen und der Liegegelder für die Zeit nach 
dem Antritt der Reise nicht entgegen. 
§. 67. 
Wird der Antritt der Reise durch Zufall dauernd verhindert, so tritt der 
Frachtvertrag außer Kraft, ohne daß der eine Theil zur Entschädigung des anderen 
verpflichtet ist. 
Als dauernde Verhinderung ist es insbesondere anzusehen: 
1. wenn das Schiff, mit welchem die Beförderung zu erfolgen hatte, 
verloren geht, oder derart beschädigt wird, daß die Reise nicht ohne 
eine umfassende Ausbesserung des Schiffes angetreten werden kann; als 
Ausbesserung dieser Art gilt namentlich eine solche, welche die voll- 
ständige Löschung der Ladung nothwendig macht; 
2. wenn die zu befördernden Güter verloren gehen, vorausgesetzt, daß sie 
nicht blos nach Art und Gattung, sondern speziell im Frachtvertrage 
bezeichnet oder bereits verladen oder doch von dem Frachtführer über- 
nommen waren. 
§.  68. 
Wird nach dem Antritt der Reise die Fortsetzung derselben durch Zufall 
dauernd verhindert, so finden die Bestimmungen des §. 67 mit der Maßgabe 
Anwendung, daß für den zurückgelegten Theil der Reise Distanzfracht (§. 63 Absatz 2) 
zu entrichten ist. 
§. 69. 
Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes ist trotz der 
Auflösung des Frachtvertrages der Schiffer verpflichtet, bei Abwesenheit der Be- 
theiligten für das Beste der Ladung zu sorgen. Er ist im Falle der Dringlichkeit 
berechtigt und verpflichtet, auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Um-
	        
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