Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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(Nr.  3827.)  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioratlon  der  Grundstücke  am  Samica-Bache
  zwischen  dem  Retschker  und  Jeseritzer  Se#  im  Fraustädter  und
Kostener  Kreise.  Vom  15.  Februar  1864.

Wu  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  nach  Anhbrung  der  Betheiligten,  auf  Grund  der  .  56.  und  57.  des
Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.  und  des  Artikels  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai
1853.,  was  folgt:

F.  1.

Die  Besitzer  der  von  dem  Damme  oberhalb  des  Retschker  Sees,  abwärts
  am  Retschker,  Wyroslawer  und  Woynowicer  See  und  dem  diese  Seen
durchfließenden  Samica-Bach  bis  zum  Jeseritzer  See  belegenen  Wiesen=  und
Bruchgrundstücke,  welche  an  schädlicher  Nässe  leiden,  werden  zu  einer  Genossenschaft
  vereinigt,  um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung
zu  verbessern.

Der  Verband  hat  Korporationsrechte  und  seinen  Gerichtsstand  bei  dem
Kreisgerichte  zu  Kosten.

S.  2.

Dem  Verbande  liegt  ob,  den  von  dem  Kreisbaumeisier  Rose  am
12.  September  1863.  entworfenen,  bei  der  Prüfung  in  den  oberen  technischen
Instanzen  gebilligten  Meliorartionsplan  zur  Ausführung  zu  bringen  und  die
demgemäß  ausgeführten  Anlagen  zu  unterhalten.

Die  künftige  Unterhaltung  des  nach  dem  Plane  zu  regulirenden  Flußlaufes
  innerhalb  des  F.  1.  bezeichneten  Terrains  und  der  anzulegenden  Schleusen
ist  daher  Sache  des  Verbandes.

Erhebliche  Veränderungen  des  Meliorationsplanes,  welche  im  Laufe  der
Ausführung  nothwendig  erscheinen,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorgenommen  werden.

K.  3.

Dem  Verbande  wird  zur  Ausführung  der  beabsichtigten  Melioration  das
Recht  zur  Expropriation  verliehen.

Der  Samica-Bach  bildete  bisher  die  Grenze  zwischen  den  Dominien
Wytoslaw  und  Woynowice,  ferner  zwischen  dem  Dominio  Jeseritz  und  den
bauerlichen  Wirthen  zu  3gliniec  und  zwischen  den  Dominien  Jeseritz  und
Jurkowo.

Der  nach  dem  Meliorationsplan  möglichst  gerade  gelegte  Lauf  des
Samica-Baches  soll  nach  dem  Verlangen  der  Interessenten  auch  künftig  die
Grenze  bilden.  Es  ist  bei  der  Geradelegung  darauf  Bedacht  genommen,  daß
die  Ausgleichung  in  Land  erfolge,  indem  jedem  Dominium  und  resp.  den  bäuerlichen
  Erundbe  itzern  zu  3gliniec  durch  die  neue  Flußlage  so  viel  Terrain  zu-Ger.

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