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§. 116.
Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen
Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle des Gegenstandes, für den die
Vergütung bestimmt ist.
Dasselbe gilt von der Entschädigung, die wegen des Verlustes oder der
Beschädigung des Schiffes oder wegen der durch Verlust oder Beschädigung von
Gütern herbeigeführten Entziehung der Fracht dem Schiffseigner von demjenigen
gezahlt werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung
verursacht hat.
Hat der Schiffseigner die Vergütung oder Entschädigung eingezogen, so
haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern persönlich in
gleicher Weise wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht
(§. 113).
§. 117.
Die wegen der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und
Hülfskosten auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den im Artikel 411
des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pfandrechten vor. Unter den ersteren Pfand-
rechten hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die
gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, welche aus Anlaß des-
selben Nothfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden.
In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung
durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des §. 116 entsprechende
Anwendung.
Achter Abschnitt.
Verjährung.
§. 118.
Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren:
1. die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die
Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffs-
besatzung;
3. die Lootsengelder;
4. die Bergungs. und Hülfskosten einschließlich des Berge- und Hülfs-
lohnes;
5. die Beiträge zur großen Haverei;
6. die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetz-
lichen Befugnisse (§§. 15, 16), und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht
geschlossen hat;
Reichs- Gesetzbl. 1895. 56