Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 116. 
Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen 
Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle des Gegenstandes, für den die 
Vergütung bestimmt ist. 
Dasselbe gilt von der Entschädigung, die wegen des Verlustes oder der 
Beschädigung des Schiffes oder wegen der durch Verlust oder Beschädigung von 
Gütern herbeigeführten Entziehung der Fracht dem Schiffseigner von demjenigen 
gezahlt werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung 
verursacht hat. 
Hat der Schiffseigner die Vergütung oder Entschädigung eingezogen, so 
haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern persönlich in 
gleicher Weise wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht 
(§. 113). 
§. 117. 
Die wegen der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und 
Hülfskosten auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den im Artikel 411 
des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pfandrechten vor. Unter den ersteren Pfand- 
rechten hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die 
gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, welche aus Anlaß des- 
selben Nothfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden. 
In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung 
durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des §. 116 entsprechende 
Anwendung. 
Achter Abschnitt. 
Verjährung. 
§. 118. 
Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren: 
1. die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die 
Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder; 
2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffs- 
besatzung; 
3. die Lootsengelder; 
4. die Bergungs. und Hülfskosten einschließlich des Berge- und Hülfs- 
lohnes; 
5. die Beiträge zur großen Haverei; 
6. die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetz- 
lichen Befugnisse (§§. 15, 16), und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht 
geschlossen hat; 
Reichs- Gesetzbl. 1895. 56 

	        
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