Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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6)  zur  Aukhebung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen;
7)  zur  Auflösung  der  Gesellschaft;
8)  zum  Verkaufe  der  Bahn.

Beschlüsse  über  diese  Gegenstände  können  sowohl  in  ordentlichen  als  in
außerordentlichen  Generalversammlungen  gefaßt  werden;  der  Gegenstand  der  Berathung
  muß  aber  in  beiden  Fällen  nach  F.  31.  in  der  Vorladung  bezeichnet  sein.

Ale  unter  1.  bis  5.,  7.  und  8.  gedachten  Beschlüsse  bedücen  der  Genehmi
  ung  des  Staates,  um  für  die  Gesellschaft  verbindlich  zu  werden.  Auch  zur
Ahe  ung  der  Beschlüsse  früherer  Generalversammlungen  (Nr.  6.)  ist  die  Genehmigung
  des  Staates  dann  nothwendig,  wenn  dieselben  vom  Staate  genehmigt
worden  waren.

Ueber  die  Art  der  Abstimmung  über  diese  Gegenstände  setzt  S.  37.  das
Nöthige  fest.

g.  33.
Stimmenzählung.

Das  Stimmrecht  der  Stammaktionaire  und  der  Stamm  Prioritätsaktionaire
  in  den  Generalversammlungen  ist  gleich.
ei  allen  Abstimmungen  geben  je  fünf  Stamm-Prioritäts=  und  zehn
Stammaktien,  wenn  sich  der  Besitz  von  fünf  zu  funfzig,  beziehungsweise  von  zehn
bis  Einhundert  Aktien  in  Einer  Person  vereinigt,  Eine  Stimme,  und  für  die
Aktien,  welche  Jemand  über  die  Zahl  von  funfzig  beziehungsweise  Einhundert
besitzt,  je  zehn  beziehungsweise  zwanzig  Aktien  Eine  Stimmeg,  so  jedoch,  daß  auch
der  größte  Aktienbesitz  zu  nicht  mehr  als  fünf  und  funfzig  Stimmen  (das  volle
Stimmrecht  für  fünfhundert  beziehungsweise  Eintausend  Aktien)  berechtigt.  Ist
ein  Aktionair  zugleich  Bevollmächtigter  eines  oder  mehrerer  anderer  Aktionaire,
so  kann  er  einschließlich  des  Stimmrechts  des  letzteren  niemals  mehr  als  Einhundert
  und  zehn  Stimmen  haben.
Die  oe  von  weniger  als  fünf  beziehungsweise  zehn  Aktien  sind  zur
Theilnahme  an  der  Generalversammlung,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  befugt.

§.  34.
Legitimation  der  Stimmberechtigten.

Zur  Theilnahme  an  der  Generalversammlung  find  nur  diejenigen  berechtigt,
  welche  spätestens  am  dritten  Kalendertage  vor  der  Versammlung  ihre  Aktien
bei  der  Gesellschaftskasse  deponiren.  Die  Nummern  der  deponirten  Aktien  werden
in  einem  nach  der  laufenden  Nummer  angelegten  Verzeichnisse  roth  angestrichen,
und  dies  unter  der  Kontrole  eines  dazu  bestimmten  Beamten  zu  führende  Ver-Heschriß
  wird  vom  Syndikus  der  Gesellschaft  verifizirt.  Gleichzzitig  muß  jeder

ktionair  ein  von  ihm  unterschriebenes  Verzeichniß  der  Nummern  seiner
Quithunzsbogen  oder  Aktien  in  zwei  Exemplaren  übergeben,  von  denen  das  eine
zu  den  Akten  der  Gesellschaft  geht,  das  andere  mit  dem  Siegel  der  Gesellschaft
unter  dem  Vermerk  der  erfolgten  Deposition,  sowie  mit  der  Stimmenzahl  verse-