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6) zur Aukhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen;
7) zur Auflösung der Gesellschaft;
8) zum Verkaufe der Bahn.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen als in
außerordentlichen Generalversammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der Berathung
muß aber in beiden Fällen nach F. 31. in der Vorladung bezeichnet sein.
Ale unter 1. bis 5., 7. und 8. gedachten Beschlüsse bedücen der Genehmi
ung des Staates, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden. Auch zur
Ahe ung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen (Nr. 6.) ist die Genehmigung
des Staates dann nothwendig, wenn dieselben vom Staate genehmigt
worden waren.
Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt S. 37. das
Nöthige fest.
g. 33.
Stimmenzählung.
Das Stimmrecht der Stammaktionaire und der Stamm Prioritätsaktionaire
in den Generalversammlungen ist gleich.
ei allen Abstimmungen geben je fünf Stamm-Prioritäts= und zehn
Stammaktien, wenn sich der Besitz von fünf zu funfzig, beziehungsweise von zehn
bis Einhundert Aktien in Einer Person vereinigt, Eine Stimme, und für die
Aktien, welche Jemand über die Zahl von funfzig beziehungsweise Einhundert
besitzt, je zehn beziehungsweise zwanzig Aktien Eine Stimmeg, so jedoch, daß auch
der größte Aktienbesitz zu nicht mehr als fünf und funfzig Stimmen (das volle
Stimmrecht für fünfhundert beziehungsweise Eintausend Aktien) berechtigt. Ist
ein Aktionair zugleich Bevollmächtigter eines oder mehrerer anderer Aktionaire,
so kann er einschließlich des Stimmrechts des letzteren niemals mehr als Einhundert
und zehn Stimmen haben.
Die oe von weniger als fünf beziehungsweise zehn Aktien sind zur
Theilnahme an der Generalversammlung, jedoch ohne Stimmrecht, befugt.
§. 34.
Legitimation der Stimmberechtigten.
Zur Theilnahme an der Generalversammlung find nur diejenigen berechtigt,
welche spätestens am dritten Kalendertage vor der Versammlung ihre Aktien
bei der Gesellschaftskasse deponiren. Die Nummern der deponirten Aktien werden
in einem nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen,
und dies unter der Kontrole eines dazu bestimmten Beamten zu führende Ver-Heschriß
wird vom Syndikus der Gesellschaft verifizirt. Gleichzzitig muß jeder
ktionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner
Quithunzsbogen oder Aktien in zwei Exemplaren übergeben, von denen das eine
zu den Akten der Gesellschaft geht, das andere mit dem Siegel der Gesellschaft
unter dem Vermerk der erfolgten Deposition, sowie mit der Stimmenzahl verse-