Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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ausgesetzt haben, sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegen- 
ständen gedroht hat, und der nach Abzug der Kosten (Absatz 3) verbliebene Werth 
derselben. 
§. 26. 
Haben sich mehrere Personen an der Bergung oder Hülfeleistung betheiligt, 
so wird der Berge- oder Hülfslohn unter dieselben nach Maßgabe der persön- 
lichen und sachlichen Leistungen der Einzelnen vertheilt. 
Zur entsprechenden Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche sich 
in derselben Gefahr der Rettung von Menschen unterzogen haben. 
§. 27. 
Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch: 
1. wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer ohne Erlaubniß des 
anwesenden Floßführers das Floß betreten hat; 
2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Floßführer, dem Eigen- 
thümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat. 
§. 28. 
Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, einschließlich des Berge- und 
Hülfslohnes, steht dem Gläubiger an den geborgenen oder geretteten Gegenständen 
ein Pfandrecht mit den im §. 41 der Konkursordnung bezeichneten Wirkungen zu. 
Geborgene Gegenstände können bis zur Sicherheitsleistung zurückbehalten werden. 
In Bezug auf die Verfolgbarkeit des Pfandrechts gegen dritte Besitzer 
finden die Bestimmungen des §. 22 Absatz 2 und in Bezug auf die persönliche 
Verpflichtung des Eigenthümers des Floßes die Bestimmungen des §. 23 Absatz 1 
entsprechende Anwendung. 
Die Pfandklage kann, solange die geretteten Gegenstände noch nicht an 
den Empfänger ausgeliefert sind, gegen den Floßführer gerichtet werden. Zu- 
ständig ist das Gericht, in dessen Bezirke die Bergung oder Hülfeleistung statt- 
gefunden hat. 
§. 29. 
Die Pfandrechte für Bergungs- und Hülfskosten haben den Vorrang vor 
den Pfandrechten für Ansprüche wegen Beschädigung durch das Floß (§. 22). 
Unter mehreren Pfandrechten der ersteren Art geht das später entstandene dem 
früher entstandenen vor; mehrere Pfandrechte für Ansprüche wegen Beschädigung 
stehen im Range gleich. 
Beide Arten von Pfandrechten gehen allen sonstigen Pfandrechten vor. 
§. 30. 
Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren: 
1. die öffentlichen Abgaben für die Flößerei, insbesondere die Brücken-, 
Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
	        
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