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tödteten Thieren haben nach Maßgabe der als Anlage B beigefügten „An-
weisung für das Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Haus-
thiere“ zu erfolgen.
A. Milzbrand.
§. 5.
Ist der Milzbrand oder der Verdacht des Milzbrandes bei Thieren
festgestellt (§. 12 des Gesetzes), so hat die Polizeibehörde die Absonderung,
erforderlichenfalls auch die Bewachung der milzbrandkranken oder der Seuche
verdächtigen (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes) Thiere anzuordnen (§. 19 des Gesetzes).
§. 6.
Erfolgt die Ermittelung des Seuchenausbruches oder des Seuchenverdachtes
in Abwesenheit des leitenden Polizeibeamten, so hat der beamtete Thierarzt (§. 2
Absatz 3 des Gesetzes) die sofortige Absonderung der milzbrandkranken oder der
Seuche verdächtigen Thiere vorläufig anzuordnen. Von einer solchen durch ihn
getroffenen Anordnung, welche dem Besitzer der Thiere oder dessen Vertreter
entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen ist, hat der
beamtete Thierarzt der Polizeibehörde sofort eine Anzeige zu machen.
§. 7.
Die Polizeibehörde und der beamtete Thierarzt haben dafür Sorge zu
tragen, daß der Besitzer der milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen
Thiere) beziehentlich der Vertreter des Besitzers, auf die Uebertragbarkeit des
Milzbrandes auf Menschen und auf die gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen
Verkehrs mit den erkrankten Thieren und der Benutzung ihrer Produkte auf-
merksam gemacht wird.
Personen, welche Verletzungen an den Händen oder an anderen unbedeckten
Körpertheilen haben, dürfen zur Wartung der erkrankten Thiere nicht ver-
wendet werden.
Unbefugten Personen ist der Zutritt zu den für die kranken oder der Seuche
verdächtigen Thiere bestimmten Räumlichkeiten nicht zu gestatten.
§. 8.
Thiere, welche am Milzbrande erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind,
dürfen nicht geschlachtet werden (§. 31 des Gesetzes).
Jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile, der Haare, der Wolle,
der Milch oder sonstiger Produkte von milzbrandkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Thieren ist zu verbieten.
§. 9.
Wenn in einem weniger als 20 Stück enthaltenden Rindvieh- oder Schaf-
viehbestande eines Gehöftes innerhalb acht Tagen mehr als ein Thier am Milz-
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Anlage B