Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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brande erkrankt, so dürfen innerhalb der nächstfolgenden vierzehn Tage Thiere 
des betreffenden Bestandes ohne polizeiliche Erlaubniß weder todt noch lebend 
über die Grenzen der Feldmark ausgeführt werden. 
Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die Thiere eines 20 oder mehr 
Stück enthaltenden Rindvieh- oder Schafviehbestandes eines Gehöftes, sowie auf 
die Thiere einer aus Rindern oder Schafen mehrerer Gehöfte bestehenden Herde, 
wenn in dem Bestande beziehentlich in der Herde innerhalb acht Tagen mehr 
als der zehnte Theil am Milzbrande erkrankt. Wird die Erlaubniß zur Ueber- 
führung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende 
Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
§.  10. 
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche 
verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet und darf erst nach 
der erfolgten Absonderung der Thiere stattfinden. 
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von 
approbirten Thierärzten vorgenommen werden (§. 32 des Gesetzes). 
§. 11. 
Die Kadaver gefallener oder getödteter am Milzbrande kranker oder dieser 
Seuche verdächtiger Thiere müssen durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen 
bis zum Zerfalle der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst 
auf chemischem Wege sofort unschädlich beseitigt werden. Die hierdurch gewonnenen 
Produkte können frei verwendet werden. Wo ein derartiges Verfahren nicht aus- 
führbar ist, erfolgt die Beseitigung der Kadaver durch Vergraben. Zur Ver- 
grabung der Kadaver sind solche Stellen auszuwählen, welche von Pferden, 
Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten werden, und an welchen Viehfutter 
oder Streu weder geworben, noch vorübergehend aufbewahrt wird. Die Gruben 
sind möglichst abgelegen und von Gebäuden und Gewässern mindestens 30 Meter, 
von Wegen mindestens 3 Meter entfernt und so tief anzulegen, daß die Ober- 
fläche der Kadaver von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 
1  Meter starken Erdschicht bedeckt ist. 
Die Abhäutung der Kadaver ist verboten (§. 33 des Gesetzes). Vor dem 
Vergraben sind die Häute der Kadaver durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar 
zu machen, und die Kadaver selbst mit Theer, Petroleum oder roher Karbol- 
säure zu übergießen. 
Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder 
sonstige Abgänge verunreinigten Stellen der Erd- oder Rasenschicht abzustoßen 
und mit den Kadavern zu vergraben. 
Es empfiehlt sich, die Kadaver in den Gruben in frischgelöschten Kalk, 
Cement, Asphalt oder Gips einzubetten, sofern hierdurch die Beseitigung der 
Kadaver nicht verzögert wird.
	        
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