a. Hunde.
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B. Tollwuth.
§. 16.
Hunde, welche von der Tollwuth befallen oder der Seuche verdächtig sind
(§. 1 Absatz 2 des Gesetzes), müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter
dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zum polizeilichen Einschreiten
abgesondert und in einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden (§. 34 des Gesetzes).
Ist der Transport eines erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hundes
zum Zweck der sicheren Einsperrung unvermeidlich, so muß derselbe in einem
geschlossenen Behältnisse erfolgen.
Wenn ein Mensch oder ein Thier von einem an der Tollwuth erkrankten
oder der Seuche verdächtigen Hunde gebissen ist, so ist der Hund, wenn solches
ohne Gefahr geschehen kann, vor polizeilichem Einschreiten nicht zu tödten, sondern
behufs thierärztlicher Feststellung seines Gesundheitszustandes einzusperren.
§. 17.
Die Polizeibehörde hat zu veranlassen, daß der wegen Verdachtes der Toll-
wuth von dem Besitzer eingesperrte Hund sofort einer Untersuchung durch den
beamteten Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) unterzogen wird.
Läßt die thierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand des Hundes,
so muß die Einsperrung desselben in einem sicheren Behältnisse auf den Zeitraum
von acht Tagen ausgedehnt werden.
Wenn der Besitzer vor Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Bescheinigung
des beamteten Thierarztes nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so kann die
Sperre wieder aufgehoben werden.
§. 18.
Ist ein der Seuche verdächtiger Hund gestorben oder getödtet worden, so
kann die Polizeibehörde die Zerlegung des Kadavers durch den beamteten Thier-
arzt anordnen. Diese Anordnung muß getroffen werden, wenn der Hund einen
Menschen oder ein Thier gebissen hat.
§. 19.
Ist die Tollwuth eines Hundes festgestellt, so ist die sofortige Tödtung
desselben anzuordnen.
Auch hat die Polizeibehörde die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde
und Katzen anzuordnen, welche von dem wuthkranken Thiere gebissen sind, oder
rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere
gebissen sind.
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der
Tollwuth verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen
der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer