Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

a. Hunde. 
— 362 — 
B. Tollwuth. 
§. 16. 
Hunde, welche von der Tollwuth befallen oder der Seuche verdächtig sind 
(§. 1 Absatz 2 des Gesetzes), müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter 
dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zum polizeilichen Einschreiten 
abgesondert und in einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden (§. 34 des Gesetzes). 
Ist der Transport eines erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hundes 
zum Zweck der sicheren Einsperrung unvermeidlich, so muß derselbe in einem 
geschlossenen Behältnisse erfolgen.  
Wenn ein Mensch oder ein Thier von einem an der Tollwuth erkrankten 
oder der Seuche verdächtigen Hunde gebissen ist, so ist der Hund, wenn solches 
ohne Gefahr geschehen kann, vor polizeilichem Einschreiten nicht zu tödten, sondern 
behufs thierärztlicher Feststellung seines Gesundheitszustandes einzusperren. 
§. 17. 
Die Polizeibehörde hat zu veranlassen, daß der wegen Verdachtes der Toll- 
wuth von dem Besitzer eingesperrte Hund sofort einer Untersuchung durch den 
beamteten Thierarzt (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) unterzogen wird. 
Läßt die thierärztliche Untersuchung Zweifel über den Zustand des Hundes, 
so muß die Einsperrung desselben in einem sicheren Behältnisse auf den Zeitraum 
von acht Tagen ausgedehnt werden. 
Wenn der Besitzer vor Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Bescheinigung 
des beamteten Thierarztes nachweist, daß der Verdacht beseitigt ist, so kann die 
Sperre wieder aufgehoben werden. 
§. 18. 
Ist ein der Seuche verdächtiger Hund gestorben oder getödtet worden, so 
kann die Polizeibehörde die Zerlegung des Kadavers durch den beamteten Thier- 
arzt anordnen. Diese Anordnung muß getroffen werden, wenn der Hund einen 
Menschen oder ein Thier gebissen hat. 
§. 19. 
Ist die Tollwuth eines Hundes festgestellt, so ist die sofortige Tödtung 
desselben anzuordnen. 
Auch hat die Polizeibehörde die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde 
und Katzen anzuordnen, welche von dem wuthkranken Thiere gebissen sind, oder 
rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere 
gebissen sind.  
Ausnahmsweise kann die mindestens dreimonatliche Absperrung eines der 
Tollwuth verdächtigen Hundes gestattet werden, sofern dieselbe nach dem Ermessen 
der Polizeibehörde mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer
	        
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