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des Hundes die daraus und aus der polizeilichen Ueberwachung erwachsenden
Lasten trägt (§. 37 des Gesetzes).
Den Ausbruch der Tollwuth hat die Polizeibehörde auf ortsübliche Weise
und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte
(Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
§. 20.
Ist ein wuthkranker oder ein der Seuche verdächtiger Hund frei umher-
gelaufen, so muß von der Polizeibehörde sofort die Festlegung (Ankettung oder
Einsperrung) aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen Hunde für einen
Zeitraum von drei Monaten angeordnet werden (§. 38 des Gesetzes).
Der Festlegung gleichzuachten ist das Führen der mit einem sicheren
Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen die Hunde ohne
polizeiliche Erlaubniß aus dem gefährdeten Bezirke nicht ausgeführt werden.
Als gefährdet gelten alle Ortschaften, in welchen der wuthkranke oder der
der Seuche verdächtige Hund gesehen worden ist, und die bis vier Kilometer von
diesen Ortschaften entfernten Orte einschließlich der Gemarkungen derselben.
Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestattet,
daß dieselben fest angeschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer
der Zeit des Gebrauches festgelegt werden.
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Herde, von
Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann
unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des
Gebrauches (außerhalb des Jagdrevieres) festgelegt oder, mit einem sicheren Maul-
korbe versehen, an der Leine geführt werden.
Wenn Hunde der Vorschrift dieses Paragraphen zuwider frei umherlaufend
betroffen werden, so kann deren sofortige Tödtung polizeilich angeordnet werden.
§. 21.
Die auf Grund der Vorschrift des §. 20 von der Polizeibehörde getroffenen
Anordnungen sind sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in
dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.)
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Die gefährdeten Gemeinden oder Ort-
schaften sind einzeln zu bezeichnen.
§. 22.
Die Vorschriften der §§. 16 bis 21 finden auf Katzen, welche von der
Tollwuth befallen, oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind (§. 1
Absatz 2 des Gesetzes), sinngemäße Anwendung.
§. 23.
Andere Hausthiere, von welchen feststeht oder rücksichtlich welcher der
Verdacht vorliegt, daß sie von einem wuthkranken oder einem der Seuche ver-
b. Katzen.
c. Andere Hausthiere.