Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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§. 30. 
Die Kadaver der gefallenen oder getödteten wuthkranken oder der Seuche 
verdächtigen Thiere sind durch Anwendung hoher Hitzegrade (Kochen bis zum 
Zerfalle der Weichtheile, trockene Destillation, Verbrennen) oder sonst auf chemischem 
Wege sofort unschädlich zu beseitigen. Die hierdurch gewonnenen Produkte können 
frei verwendet werden.  
Wo ein derartiges Verfahren nicht ausführbar ist, erfolgt die Beseitigung 
der Kadaver durch Vergraben, nachdem die Haut durch mehrfaches Zerschneiden 
unbrauchbar gemacht ist. 
Das Abhäuten der Kadaver ist verboten (§. 39 des Gesetzes). 
Die Sektion eines Kadavers darf nur von approbirten Thierärzten vor- 
genommen werden. 
§. 31. 
Die Ställe, in welchen sich wuthkranke Thiere befunden haben, die Geräth- 
schaften und sonstigen Gegenstände, die mit kranken Thieren in Berührung ge- 
kommen sind, müssen vorschriftsmäßig desinfizirt werden. Die Streu wuthkranker 
oder der Seuche verdächtiger Hunde und die von solchen benutzten Hundehütten, 
soweit sie von Holz oder Stroh sind, müssen verbrannt werden. 
Die Desinfektion muß nach Anordnung des beamteten Thierarztes und 
unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen (§. 27 des Gesetzes). 
Der Besitzer der zu desinfizirenden Gegenstände oder der Vertreter des Be- 
sitzers ist anzuhalten, ohne Verzug die Desinfektionsarbeiten ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt 
der Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
C. Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel. 
§. 32. 
Wenn bei einem Pferde die Rotz-Wurm- Krankheit oder der Verdacht der 
Seuche (§. 1 Absatz 2 des Gesetzes) festgestellt ist (§. 12 des Gesetzes), so ist von 
der Polizeibehörde und dem beamteten Thierarzte (§. 2 Absatz 3 des Gesetzes) 
möglichst zu ermitteln, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden 
haben, ob neuerdings Pferde aus dem Gehöfte verkauft oder in verdächtiger Weise 
entfernt sind, ob die kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde mit anderen 
Pferden in Berührung gekommen, ob und wo dieselben erworben sind, und wer 
der frühere Besitzer war. 
Nach dem Ergebnisse dieser Ermittelungen sind die etwa erforderlichen Maß- 
regeln ohne Verzug zu treffen, und nöthigenfalls die anderen betheiligten Polizei- 
behörden von dem Ergebnisse der Ermittelungen in Kenntniß zu setzen. 
Die Ortspolizei hat außerdem jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch sofort den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten deutschen 
Gemeinden auf mündlichem oder schriftlichem Wege, wo thunlich unter Benutzung 
Reichs-Gesetzbl. 1895. 62 
e. Desinfektion. 
a. Allgemeine 
Vorschriften.
	        
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