Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Auch  sollen  bei  dem  Besuche  der  Messen  und  Maͤrkte  zur  Ausuͤbung  des
Handels  und  zum  Absatze  eigener  Erzeugnisse  oder  Fabrikate  die  Unterthanen
aus  den  mehrerwähnten  Landestheilen  in  jedem  Vereinsstaate  den  eigenen  Unterthanen
  gleich  behandelt  werden.

Auf  ganz  gleiche  Weise  soll  es  mit  den  Unterthanen  aus  sämmtlichen  zum
Jollvereine  gehörigen  Staaten  in  den  vorerwähnten  Fallen  bei  ihrem  Verkehre
in  den  gedachten  Landestheilen  Königlich  Hannoverscher  Seits  gehalten  werden.

Artikel  10.

Die  den,  im  Artikel  2  erwähnten  Gesetzen  und  Verordnungen  entsprechende
  Einrichtung  der  Verwaltung  in  den  dem  Zollvereine  anzuschließenden
Hannoverschen  Landestheilen,  insbesondere  die  Bildung  des  Grenzbezirkes  in
letzterem,  und  die  Bestimmung,  Errichtung  und  amtliche  Befugniß  der  zur  Erhebung
  und  Abfertigung  erforderlichen  Dienststellen,  sollen  in  gegenseitigem  Einvernehmen
  mit  Hülfe  der  von  beiden  Seiten  zu  diesem  Behufe  zu  ernennenden
Kommissare  angeordnet  werden.

Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,  wollen  die  gedachte  Vewaltung
dem  Verwaltungsbezirke  der  Herzoglichen  Zoll=  und  Steuer-Direktion  zu
Braunschweig  zutheilen.

Bei  der  Bildung  des  Grenzbezirkes  und  der  Bestimmung  der  Binnenlinie
wird  darauf  gesehen  werden,  den  Verkehr  so  wenig,  als  die  bestehenden  Vorschriften
  und  der  gemeinsame  Zweck  dieses  irgend  gestatten,  zu  erschweren.

Die  Zollstraßen  sollen  mit  Tafeln  bezeichnet  und  der  Zug  der  Binnenlinie
  soll  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Die  zu  errichtenden  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen  sollen  als  gemeinschaftlich
  angesehen  werden.

Artikel  11.

Seine  Majestät,  der  König  von  Hannover,  werden  für  die  ordnungsmaßige
Besetzung  der  in  den  fraglichen  Hannoverschen  Landestheilen  zu  errichtenden
gemeinschaftlichen  Hebe=  und  Abfertigungs-Stellen,  sowie  der  daselbst  erforderlichen
  Aufsichtsbeamten=  Stellen,  nach  Maßgabe  der  deßhalb  getroffenen  näheren
  Uebereinkunft  Sorge  tragen.

Die  in  Folge  dessen  in  den  gedachten  Landeötheilen  fungirenden  Beamten
  werden  von  der  Königlich  Hannoverschen  Regierung  für  beide  Landesherren
  in  Eid  und  Pflicht  genommen  und  mit  Legitimationen  zur  Ausübung  des
Dienstes  versehen  werden.