386 Vorbereitung provinzieller Selbstverwaltung in Hannover.
Wunsch auszsprechen, bei der Überweisung des Provinzialfonds auf die Bildung eines
für die provinzielle Selbstverwaltung geeigneten ständischen Organs nach Analogie der
Kommunal--Landtage der älteren Provinzen Bedacht nehmen zu wollen.
Wie mir inzwischen äußerlich bekannt geworden ist, haben sich auch auf den letzten
Provinziallandtagen der Provinzen Sachsen und Schlesien ähnliche Wünsche und Bestrebungen
geltend gemacht, welche namentlich in Schlesien in einem formulierten Gesetzentwurfe
Ausdruck gefunden haben, der — wie ich annehmen darf — Ew. Exzellenz bereits
vorliegt.
Soweit ich unterrichtet bin, geht das Bestreben dahin, alle Institute und Anlagen,
welche aus ständischen Mitteln begründet sind oder unterhalten werden, der bisherigen
Verwaltung der Staatsbehörden, soweit sie dieser mehr oder weniger unterliegen, zu entziehen
und der Verwaltung ständischer Organe zu unterwerfen und diese letzteren Organe
gleichzeitig in der richtigen Mischung von Ehrenämtern und besoldeten Beamten zu bilden.
Dies Bestreben dürfte nach meinem ganz ergebensten Dafürhalten der Beachtung und
Förderung der Regierung um so mehr wert sein, als es zur Herstellung des von der Regierung
selbst in Aussicht genommenen größeren Maßes provinzieller Selbständigkeit und
Selbstverwaltung in richtiger Weise den tatsächlichen Zustand um Ausgangspunkt nimmt
und damit eine den eigentümlichen Verhältnissen entsprechende Behandlungsweise ermöglicht
und anbahnt.
Ew. Exzellenz beehre ich mich deshalb ganz ergebenst zu ersuchen, bei der Vorbereitung
der provinziellen Selbstverwaltung in Hannovor gefälligst auch diese Gesichtspunkte und
Anträge mit zur Erwägung ziehen zu wollen.
* 1164. Erlaß an den Gesandten in Florenz
Grafen von Usedom.
(Konzept von der Hand des Vortragenden Rats Abeken.)
Am 4. April hatte Legationsrat v. Bernhardi aus Florenz aus „guter Quelle“ gemeldet,
daß zwischen Frankreich und Italien mit Bezug auf Rom und das geistliche Gebiet eine neue
Konvention abgeschlossen sei, die im wesentlichen eine Wiederholung der Septemberkonvention
von 1864, jedoch mit einigen Modifikationen zugunsten Italiens sei. Der Konvention seien
eine Anzahl Geheimartikel angefügt, die ein offensives und defensives Bündnis zwischen Italien
und Frankreich feststellten. Bismarck ließ darauf Bernhardi am 15. mitteilen. daß derartige
Nachrichten nur dann Wert hätten, wenn die Quelle bezeichnet werde, „da sonst ein Urteil
über die Bedeutung der Indizien nicht möglich“. Vgl. dazu: Aus dem Leben Th. v. Bernhardis,
VIII, 196 f., 202, 237, wonach die Nachricht von der italienischen Gesandtschaft in Paris und
den Schweizer Gesandtschaften in Paris und Florenz stammte. Bismarck maß den Bernhardischen
Meldungen immerhin Bedeutung genug bei, um sie am 17. April an den Grafen v. d. Goltz zu
näherer Nachforschung weiterzugeben. Dieser gewann aus Äußerunen des italienischen Gesandten
Nigra und des Marquis de Moustier den Eindruck,, daß wirklich etwas an der Sache
sein müsse. Tatsächlich war es auch der Fall, obwohl die italienische Regierung nachträglich
gegen Graf Usedom alles ableugnete. Vgl. Les Origines Diplomatiques, XI, 81 ss., 109 ss.,
140 s. und Bernhardi a. a. O., VIII, 236 f.
Berlin, den 15. Mai 1868.
Graf Goltz hat mit dem italienischen Gesandten von den Gerüchten über Abmachungen
zwischen Frankreich und Italien gesprochen. Herr Nigra hat ihm bestätigt, daß beide
Mächte über Fortdauer der September-Konvention einig seien. Italien habe durch
Depesche vorgeschlagen: 1. Fortdauer der September-Konvention; 2. Räumung des