thumbs : Bismarck, Die gesammelten Werke, Band 6a.

386  Vorbereitung  provinzieller  Selbstverwaltung  in  Hannover.

Wunsch  auszsprechen,  bei  der  Überweisung  des  Provinzialfonds  auf  die  Bildung  eines
für  die  provinzielle  Selbstverwaltung  geeigneten  ständischen  Organs  nach  Analogie  der
Kommunal--Landtage  der  älteren  Provinzen  Bedacht  nehmen  zu  wollen.

Wie  mir  inzwischen  äußerlich  bekannt  geworden  ist,  haben  sich  auch  auf  den  letzten
Provinziallandtagen  der  Provinzen  Sachsen  und  Schlesien  ähnliche  Wünsche  und  Bestrebungen
  geltend  gemacht,  welche  namentlich  in  Schlesien  in  einem  formulierten  Gesetzentwurfe
  Ausdruck  gefunden  haben,  der  —  wie  ich  annehmen  darf  —  Ew.  Exzellenz  bereits
vorliegt.

Soweit  ich  unterrichtet  bin,  geht  das  Bestreben  dahin,  alle  Institute  und  Anlagen,
welche  aus  ständischen  Mitteln  begründet  sind  oder  unterhalten  werden,  der  bisherigen
Verwaltung  der  Staatsbehörden,  soweit  sie  dieser  mehr  oder  weniger  unterliegen,  zu  entziehen
  und  der  Verwaltung  ständischer  Organe  zu  unterwerfen  und  diese  letzteren  Organe
gleichzeitig  in  der  richtigen  Mischung  von  Ehrenämtern  und  besoldeten  Beamten  zu  bilden.

Dies  Bestreben  dürfte  nach  meinem  ganz  ergebensten  Dafürhalten  der  Beachtung  und
Förderung  der  Regierung  um  so  mehr  wert  sein,  als  es  zur  Herstellung  des  von  der  Regierung
  selbst  in  Aussicht  genommenen  größeren  Maßes  provinzieller  Selbständigkeit  und
Selbstverwaltung  in  richtiger  Weise  den  tatsächlichen  Zustand  um  Ausgangspunkt  nimmt
und  damit  eine  den  eigentümlichen  Verhältnissen  entsprechende  Behandlungsweise  ermöglicht
  und  anbahnt.  

Ew.  Exzellenz  beehre  ich  mich  deshalb  ganz  ergebenst  zu  ersuchen,  bei  der  Vorbereitung
der  provinziellen  Selbstverwaltung  in  Hannovor  gefälligst  auch  diese  Gesichtspunkte  und
Anträge  mit  zur  Erwägung  ziehen  zu  wollen.

*  1164.  Erlaß  an  den  Gesandten  in  Florenz
Grafen  von  Usedom.
(Konzept  von  der  Hand  des  Vortragenden  Rats  Abeken.)

Am  4.  April  hatte  Legationsrat  v.  Bernhardi  aus  Florenz  aus  „guter  Quelle“  gemeldet,
daß  zwischen  Frankreich  und  Italien  mit  Bezug  auf  Rom  und  das  geistliche  Gebiet  eine  neue
Konvention  abgeschlossen  sei,  die  im  wesentlichen  eine  Wiederholung  der  Septemberkonvention
von  1864,  jedoch  mit  einigen  Modifikationen  zugunsten  Italiens  sei.  Der  Konvention  seien
eine  Anzahl  Geheimartikel  angefügt,  die  ein  offensives  und  defensives  Bündnis  zwischen  Italien
und  Frankreich  feststellten.  Bismarck  ließ  darauf  Bernhardi  am  15.  mitteilen.  daß  derartige
Nachrichten  nur  dann  Wert  hätten,  wenn  die  Quelle  bezeichnet  werde,  „da  sonst  ein  Urteil
über  die  Bedeutung  der  Indizien  nicht  möglich“.  Vgl.  dazu:  Aus  dem  Leben  Th.  v.  Bernhardis,
VIII,  196  f.,  202,  237,  wonach  die  Nachricht  von  der  italienischen  Gesandtschaft  in  Paris  und
den  Schweizer  Gesandtschaften  in  Paris  und  Florenz  stammte.  Bismarck  maß  den  Bernhardischen
Meldungen  immerhin  Bedeutung  genug  bei,  um  sie  am  17.  April  an  den  Grafen  v.  d.  Goltz  zu
näherer  Nachforschung  weiterzugeben.  Dieser  gewann  aus  Äußerunen  des  italienischen  Gesandten
  Nigra  und  des  Marquis  de  Moustier  den  Eindruck,,  daß  wirklich  etwas  an  der  Sache
sein  müsse.  Tatsächlich  war  es  auch  der  Fall,  obwohl  die  italienische  Regierung  nachträglich
gegen  Graf  Usedom  alles  ableugnete.  Vgl.  Les  Origines  Diplomatiques,  XI,  81  ss.,  109  ss.,
140  s.  und  Bernhardi  a.  a.  O.,  VIII,  236  f.      

Berlin,  den  15.  Mai  1868.

Graf  Goltz  hat  mit  dem  italienischen  Gesandten  von  den  Gerüchten  über  Abmachungen
zwischen  Frankreich  und  Italien  gesprochen.  Herr  Nigra  hat  ihm  bestätigt,  daß  beide
Mächte  über  Fortdauer  der  September-Konvention  einig  seien.  Italien  habe  durch
Depesche  vorgeschlagen:  1.  Fortdauer  der  September-Konvention;  2.  Räumung  des