Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

248

2)  Anmeldung  bei  dem  Grenz-Jollamte  oder  dem  vorliegenden  Ansage-(Anmeldungs-)  Pesten.

g.  2.

Bei  dem  Grenz-Zollamte  hat  der  Waarenfuͤhrer  seine  saͤmtlichen  die  Ladung
betreffenden  Papiere  zu  uͤbergeben.

g.  3.

Wo  das  Grenz-Zollamt  entfernter  von  der  Grenze  gelegen,  und  deßhalb  naͤher
an  der  Grenze  ein  Ansageposten  errichtet  ist,  hat  der  Waarenfuͤhrer  seine  Papiere
uͤber  die  Ladung  bei  leßterem  abzugeben,  und  uͤberdieß  die  Zahl  der  Wagen  und
Pferde,  und  wo  moͤglich  auch  die  der  geladenen  Stuͤcke  anzumelden.

Die  von  dem  Waarenfuͤhrer  uͤbergebenen  Papiere  werden  in  seiner  Gegenwart
eingesiegelt,  an  das  Grenz-Zollamt  adressirt,  und  einem  Grenz-Aufseher  uͤberliefert,
welcher  das  Fuhrwerk  oder  Schiffsgefaͤß  zum  Grenz-Zollamte  begleitet.

Diese  Begleitung  soll  regelmaͤßig  und  so  oft  geschehen,  als  es  die  Beschaffenheit
des  Verkehrs  erfordert  und  die  Stärke  des  Personals,  so  wie  die  Entfernung  des
Grenz-Zollamtes  zulassen.

Bei  jedem  Ansageposten  wird  an  der  Thüre  des  Abfertigungs-Zimmers  eine
Bekanntmachung  angeheftet  seyn,  aus  der  zu  ersehen  ist,  zu  welchen  Stunden  täglich
die  Begleitung  der  bis  dahin  eingetroffenen  Waaren-Transporte  zum  Zollamte
erfolgt.  «

K.  4.

Reisende,  welche  Gepäck  bei  sich  führen,  und  weder  mit  der  gewöhnlichen  Post,
noch  mit  Extrapost  reisen,  sind  zur  Anmeldung  nach  den  Vorschriften  der  &#.  2  und  3
verpflichtet,  mit  dem  Unterschiede,  daß  sie  dem  Ansageposten  nur  ihren  Namen,
Stand  und  Wohnort,  so  wie  den  Namen  und  Wohnort  des  Fuhrmanns  anzeigen,
und  einen  Schein  daruͤber  erhalten,  mit  dem  sie  sich  bis  zum  Grenz-Zollamte  ausweisen,
  bei  welchem  derselbe  abgeliefert  wird.  In  besonderen  Fällen  kann  der  Ansage-Posten,
  wenn  er  es  für  unöthig  erachtet,  Reisende  begleiten  lassen,  jedoch  ohne
Aufenthalt.