Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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dem  Inhalt  seiner  Vorschriften  begründenden  Arbeits-  und  Dienstverhältniss
  gestanden  hat,  so  zu  belasten,  als  ob  während  dieser
Zieit  fortlaufend  Beiträge  in  Lohnklasse  I  entrichtet  worden  wären.
Die  zu  belastenden  Versicherungsanstalten  sind  vor  der  Vertheilung
zu  hören,  sie  können  gegen  dieselbe  Widerspruch  erheben,  der
von  dem  Reichsversicherungsamt  entschieden  wird.  Wie  aus  dem
vorstehenden  Satze  zu  ersehen  ist,  ist  diese  Thätigkeit  des  Reichsversicherungsamtes
  nur  eine  vorübergehende,  durch  besondere
Bestimmungen  über  die  Berechnung  der  Invaliden-  und  Altersrenten
  während  der  Uebergangsperiode  hervorgerufen  und
wird  nach  Ablauf  der  letzteren  verschwinden.  Gemeinsam
ist  den  unter  a  bis  c  genannten  Entscheidungen,  dass  sie  das
Vermögen  der  Berufsgenossenschaften  bezw.  der  Versicherungsanstalten
  betreffen,  also  Verhältnisse  zum  Gegenstand  haben,  die
im  Allgemeinen  der  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte  unterstellt
  zu  sein  pflegen;  eine  gewisse  Aehnlichkeit  mit  diesen  Entscheidungen
  haben  diejenigen,  welche  sich  auf  die  Beschwerden
der  Betriebsunternehmer  wegen  der  Auferlegung  von  Kosten
im  Falle  selbstverschuldeter  Revisionen  beziehen  '%).  Die  Kosten,
welche  durch  Ueberwachung  und  Kontrolle  der  Betriebe  entstehen,
  gehören  im  Allgemeinen  zu  den  Verwaltungskosten
der  Berufsgenossenschaften;  hat  aber  der  Betriebsunternehmer
durch  Nichterfüllung  der  ihm  obliegenden  Verpflichtung  zu  ihrer
Aufwendung  Anlass  gegeben,  so  können  sie  ihm  jedoch  nur  insoweit,
  als  sie  in  baaren  Auslagen  bestehen,  auferlegt  werden;
diese  Auferlegung  der  Kosten  kann  der  Betriebsunternehmer
jedoch  mit  der  Beschwerde,  die  von  dem  Reichsversicherungsamt
entschieden  wird,  anfechten.  Auch  hierbei  entscheidet  das  Reichsversicherungsamt
  über  vermögensrechtliche  Fragen  und  Verhältnisse,
  der  Unterschied  zwischen  jenen  und  diesen  Entscheidungen
besteht  aber  darin,  dass  es  sich  hier  um  vermögensrechtliche  Ver-14)

  U.-G.  $  86,  landw.  Ges.  $  94.