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dem Inhalt seiner Vorschriften begründenden Arbeits- und Dienstverhältniss
gestanden hat, so zu belasten, als ob während dieser
Zieit fortlaufend Beiträge in Lohnklasse I entrichtet worden wären.
Die zu belastenden Versicherungsanstalten sind vor der Vertheilung
zu hören, sie können gegen dieselbe Widerspruch erheben, der
von dem Reichsversicherungsamt entschieden wird. Wie aus dem
vorstehenden Satze zu ersehen ist, ist diese Thätigkeit des Reichsversicherungsamtes
nur eine vorübergehende, durch besondere
Bestimmungen über die Berechnung der Invaliden- und Altersrenten
während der Uebergangsperiode hervorgerufen und
wird nach Ablauf der letzteren verschwinden. Gemeinsam
ist den unter a bis c genannten Entscheidungen, dass sie das
Vermögen der Berufsgenossenschaften bezw. der Versicherungsanstalten
betreffen, also Verhältnisse zum Gegenstand haben, die
im Allgemeinen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unterstellt
zu sein pflegen; eine gewisse Aehnlichkeit mit diesen Entscheidungen
haben diejenigen, welche sich auf die Beschwerden
der Betriebsunternehmer wegen der Auferlegung von Kosten
im Falle selbstverschuldeter Revisionen beziehen '%). Die Kosten,
welche durch Ueberwachung und Kontrolle der Betriebe entstehen,
gehören im Allgemeinen zu den Verwaltungskosten
der Berufsgenossenschaften; hat aber der Betriebsunternehmer
durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung zu ihrer
Aufwendung Anlass gegeben, so können sie ihm jedoch nur insoweit,
als sie in baaren Auslagen bestehen, auferlegt werden;
diese Auferlegung der Kosten kann der Betriebsunternehmer
jedoch mit der Beschwerde, die von dem Reichsversicherungsamt
entschieden wird, anfechten. Auch hierbei entscheidet das Reichsversicherungsamt
über vermögensrechtliche Fragen und Verhältnisse,
der Unterschied zwischen jenen und diesen Entscheidungen
besteht aber darin, dass es sich hier um vermögensrechtliche Ver-14)
U.-G. $ 86, landw. Ges. $ 94.