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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 35.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für ben wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 441. — Bekanntmachung,
betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
S. 441. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest
und den Rothlauf der Schweine. S. 442.
(Nr. 2264.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem-
burgs. Vom 30. August 1895.
Die in der Bekanntmachung vom 1. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 354
und 355) veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für
die Eisenbahnen Deutschlands finden, nachdem die Großherzoglich luxemburgische
Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl.
von 1893 S. 189) ihnen zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen
Wechselverkehr Anwendung.
Berlin, den 30. August 1895.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2265.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. September 1895.
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet
(II. Ausgabe vom 1. Januar 1895, Reichs-Gesetzbl. von 1895 S. 61), sind
unter „Rußland. B. Von Privatverwaltungen betriebene Bahnen
und Bahnstrecken.“ folgende Berichtigungen mit sofortiger Gültigkeit vor-
zunehmen:
Reichs-Gesetzbl. 1895.
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Ausgegeben zu Berlin den 11. September 1895.