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Reichs-Gesetzblatt.
42.
Inhalt: Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die Kautionen der
Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. S. 459.
— Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und
den Rothlauf der Schweine. S. 460.
(Nr. 2278.) Verordnung wegen Abänderung der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend
die Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und
Telegraphenverwaltung und der Reichsdruckerei. Vom 28. November 1895.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 2. Juni
1869. betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161),
im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
Im Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 1883, betreffend die
Kautionen der Beamten und Unterbeamten der Reichs-Post- und Telegraphen-
verwaltung und der Reichsdruckerei, treten an die Stelle der Angaben unter 15,
6, 8, 9, 10, 11, 19 die folgenden Bestimmungen:
,,5./6. für Vorsteher von Postämtern I. größeren und mittleren Umfangs oder
von Bahnpostämtern größeren und mittleren Umfangs . . 3 000 Mark,
8./10. für Vorsteher von Telegraphenämtern . . 1 500
11. für Kassirer bei Postämten . . . . 2 400
11 a. für Kassirer bei Telegraphenämten . . 1 500
19. für Postanwärter, Telegraphenanwärter, Telegraphen-
hülfsmechaniker und Postgehülfen . . . . 300
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. November 1895.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 84
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1895.