Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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(Nr. 2283.) Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweine- 
pest und den Rothlauf der Schweine. Vom 28. Dezember 1895. 
Auf Grund des §. 10 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 (Reichs-Gesetzbl. 1894 S. 409) 
bestimme ich: 
Für das Großherzoglich oldenburgische Fürstenthum Lübeck und für das 
bremische Staatsgebiet wird vom 10. Jannar 1896 ab bis auf Weiteres 
für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine 
die Anzeigepflicht im Sinne des §. 9 des erwähnten Gesetzes eingeführt. 
Berlin, den 28. Dezember 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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