Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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dem  ihnen  anberaumten  Zeitraume  uͤber
ihr  kuͤnftiges  staͤndiges  Domizil  keine
solche  Erkldrung  abgegeben  haben,  nach
welcher  sie  aus  Unserem  Unterehans-Verbande
  ausgetreten  sind,  und  nach  Verflusse
  jenes  Termins,  ohne  Unsere  Bewilligung
  bewirkt  zu  haben,  im  Auslande
sich  aufzuhalten  foregefahren  haben,  oder
in  fremden  Diensten  verblieben  sind.

Art.  XXXII.  In  allen  künftigen  Fällen,
  wo  einer  Unserer  Unterthanen,  zu  welcher
  Klasse  er  gehören  mag,  ohne  Unsere  ausdrückliche
  Bewilligung  dazu  erlange  zu  haben,
in  einem  sremden  Sraate  sich  naturalisfren
läßt,  oder  in  desselben  Zivil=  oder  Militär,
Dienste  eintrite,  sollen  gegen  einen  solchen,
ohne  Ausnahme,  Unsere  Verordnungen  gegen
gesezwidriges  Auswandern  oder  Uebertreten
in  fremde  Dienste  vollzogen  werden.

Ar#t.  XXXIII.  Wenn  einige  dieser  Indiriduen
  zu  dem  Adel  Unseres  Landes  gehört
haben,  oder  mit  Titel  und  Ordenszeichen  dekerirt
  waren,  so  sollen  ste  aus  den  Adelsund
  Ordens,=  Registern  ausgestrichen  und
aller  ihrer  Titel  verlustig  erklärt  werden.

Art.  XXXIV.  Jeder  Baier,  der  bei
einem  gegen  Uns  ausgebrochenen  Kriege  gegen
sein  Vaterland  und  dessen  Alliirte,  Dienste
leistet,  wenn  er  nicht  zuvor  aus  Unserem  Unterthans"
  Verbande  nach  obigen  Vorschriften
gähzlich  entlassen  war,  soll  als  ein  Staats=Verrähher
  behandelt,  und  mit  den  in  Unserm
Straf=  Gesezouche  für  ein  solches  Verbrechen
ausgesprochenen  Strafen  belegt  werden.

Art.  XXXV.  Unsere  Uncterthanen  können
  Besizungen  in  einem  andern  Scaate
haben  und  erwerben,  auch  an  Handels:  Erar
blissemene  und  Fabriken  Theil  nehmen,  wenn
keine  bleibende  persönliche  Anfässigkeie  in  dem
fremden  Staate  damit  verbunden  ist,  und  es
unbeschadet  ihrer  Unterthans  :  Pflichren  gegen
das  Königreich  geschehen  kann.

Art.  XXXVI.  Wer  in  einem  fremden
Staate  domizilirt  ist,  und  demselben  durch
Unterrhans=  oder  behens-Verband  angehört,
kann  in  Unserem  Koönigreiche  das  Staatsbürger-Recht
  weder  erwerben,  noch  beibehalten,
  noch  ein  behen  besizen,  ohne  der  persönlichen
  auswärtigen  Unterthans  und  Lehens-Verbindung
  gänglich  enesagt  zu  haben,  und
aus  derselben  ohne  Vorbehalt  entlassen  worden
  zu  seyn.

Art.  XXXVII.  Bestze  ein  solcher  auswärciger
  Unrerthan  eines  zum  bheinischen
Bunde  nicht  gehörigen  Staates  in  dem  Umsfange
  Unseres  Reiches  eigene  oder  lehenbare
Güter,  und  derselbe  erkläre,  in  dem  Unterhans,
  Verbande  mit  jenem  Staate  verbleiben
zu  wollen,  so  muß  er  seine  in  Unserem  Känigreiche
  gelegenen  Allodial:  Besizungen  ent;-weder
  an  ein  Glied  seiner  Familie,  welches
alle  Unseren  Unterthanen  obliegende  Pfluhten
zu  erfüllen  hat,  mit  vollem  Eigenthume  abtreten,
  oder  dleselben  einem  andern  diesseu#tigen
Unterthan,  es  sey  durch  Kauf  oder  Tausch,
überlassen.  —  Dasselbe  trirt  in  Ansehung  der
lehenbaren  Güter  ein,  unter  Beobachtung
der  in  Unserem  Edikte  über  die  Lehens=  Verhältnisse
  enthaltenen  Vorschriften.