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dem ihnen anberaumten Zeitraume uͤber
ihr kuͤnftiges staͤndiges Domizil keine
solche Erkldrung abgegeben haben, nach
welcher sie aus Unserem Unterehans-Verbande
ausgetreten sind, und nach Verflusse
jenes Termins, ohne Unsere Bewilligung
bewirkt zu haben, im Auslande
sich aufzuhalten foregefahren haben, oder
in fremden Diensten verblieben sind.
Art. XXXII. In allen künftigen Fällen,
wo einer Unserer Unterthanen, zu welcher
Klasse er gehören mag, ohne Unsere ausdrückliche
Bewilligung dazu erlange zu haben,
in einem sremden Sraate sich naturalisfren
läßt, oder in desselben Zivil= oder Militär,
Dienste eintrite, sollen gegen einen solchen,
ohne Ausnahme, Unsere Verordnungen gegen
gesezwidriges Auswandern oder Uebertreten
in fremde Dienste vollzogen werden.
Ar#t. XXXIII. Wenn einige dieser Indiriduen
zu dem Adel Unseres Landes gehört
haben, oder mit Titel und Ordenszeichen dekerirt
waren, so sollen ste aus den Adelsund
Ordens,= Registern ausgestrichen und
aller ihrer Titel verlustig erklärt werden.
Art. XXXIV. Jeder Baier, der bei
einem gegen Uns ausgebrochenen Kriege gegen
sein Vaterland und dessen Alliirte, Dienste
leistet, wenn er nicht zuvor aus Unserem Unterthans"
Verbande nach obigen Vorschriften
gähzlich entlassen war, soll als ein Staats=Verrähher
behandelt, und mit den in Unserm
Straf= Gesezouche für ein solches Verbrechen
ausgesprochenen Strafen belegt werden.
Art. XXXV. Unsere Uncterthanen können
Besizungen in einem andern Scaate
haben und erwerben, auch an Handels: Erar
blissemene und Fabriken Theil nehmen, wenn
keine bleibende persönliche Anfässigkeie in dem
fremden Staate damit verbunden ist, und es
unbeschadet ihrer Unterthans : Pflichren gegen
das Königreich geschehen kann.
Art. XXXVI. Wer in einem fremden
Staate domizilirt ist, und demselben durch
Unterrhans= oder behens-Verband angehört,
kann in Unserem Koönigreiche das Staatsbürger-Recht
weder erwerben, noch beibehalten,
noch ein behen besizen, ohne der persönlichen
auswärtigen Unterthans und Lehens-Verbindung
gänglich enesagt zu haben, und
aus derselben ohne Vorbehalt entlassen worden
zu seyn.
Art. XXXVII. Bestze ein solcher auswärciger
Unrerthan eines zum bheinischen
Bunde nicht gehörigen Staates in dem Umsfange
Unseres Reiches eigene oder lehenbare
Güter, und derselbe erkläre, in dem Unterhans,
Verbande mit jenem Staate verbleiben
zu wollen, so muß er seine in Unserem Känigreiche
gelegenen Allodial: Besizungen ent;-weder
an ein Glied seiner Familie, welches
alle Unseren Unterthanen obliegende Pfluhten
zu erfüllen hat, mit vollem Eigenthume abtreten,
oder dleselben einem andern diesseu#tigen
Unterthan, es sey durch Kauf oder Tausch,
überlassen. — Dasselbe trirt in Ansehung der
lehenbaren Güter ein, unter Beobachtung
der in Unserem Edikte über die Lehens= Verhältnisse
enthaltenen Vorschriften.